Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
1. |
sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder |
2. |
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird[1] [Bis 31.07.2022: besteht]. |
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