Gesetzestext

 

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, dass die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.

 

Rn 1

Verletzungen des Geschäftsverteilungsplans und damit Verstöße gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 GG) führen nicht zur Nichtigkeit der richterlichen Entscheidung. Dieser für die Amtsgerichte in § 22d ausdrücklich gesetzlich statuierte Grundsatz gilt nicht nur für den Einzelrichter am AG, sondern auch für Schöffengerichte; über die ausdrückliche Normierung in § 22d hinausgehend, gilt er ebenso für alle anderen Gerichte; überdies gilt der Grundsatz nicht nur bei fehlerhafter Anwendung eines wirksamen Geschäftsverteilungsplans, sondern auch bei Anwendung eines unwirksamen Geschäftsverteilungsplans. Da die Gültigkeit einer Entscheidung nicht deren Anfechtbarkeit ausschließt, unterliegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Maßgabe des Verfahrensrechts der Anfechtbarkeit im Rechtsmittelzug (Bremen NJW 65, 1447 [OLG Bremen 14.04.1965 - Ss 19/65]). Die Rüge, die Entscheidung habe der unzuständige Richter getroffen, kann aber nur bei einem willkürlichen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung Erfolg haben (BGH NJW 80, 2364, 2365 [BGH 10.06.1980 - 5 StR 464/79]; vgl auch BVerfGE 3, 359, 364 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 537/53]).

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