Rn 7

Ändert sich nur die Höhe der Unterhaltszahlungen, ist der Versorgungsträger nicht berechtigt, von sich aus die Aussetzung der Versorgungskürzung zu verändern (VI 2). Da in diesem Fall die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung neu zu ermitteln ist, muss die Entscheidung über die Abänderung der Aussetzung vom Familiengericht getroffen werden. Um dessen Entscheidung herbeiführen zu können, steht dem Versorgungsträger nach II 2 ein eigenes Antragsrecht zu (s Rn 2). Die Ehegatten können ihrerseits eine Abänderung der Anpassung mit Rücksicht auf eine Erhöhung des Unterhalts beantragen. Es muss eine wesentliche Änderung der Umstände vorliegen, die der Ausgangsentscheidung zugrunde lagen, insbesondere der Höhe des Unterhalts (Ddorf FamRZ 17, 105, 106). Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung der Anpassung vor, erweitert oder verringert das Familiengericht die Aussetzung der Versorgungskürzung; kommt es zu dem Ergebnis, dass die ausgleichsberechtigte Person überhaupt keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, ist die Aussetzung insg aufzuheben.

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