Rn 2

Die Anpassung wegen Unterhalts findet nur auf Antrag statt (§ 33 I). Antragsberechtigt sind im Erstverfahren nur die geschiedenen Ehegatten (§ 34 II 1). Die Hinterbliebenen haben kein Antragsrecht (BTDrs 16/10144, 73). Auch die Erben eines Ehegatten sind nicht antragsberechtigt; sie profitieren jedoch von einem Antrag, den der Erblasser bereits gestellt hatte (s Rn 4). Ist eine durchgeführte Anpassung wegen einer Änderung des vom Ausgleichspflichtigen geschuldeten nachehelichen Unterhalts abzuändern, steht auch dem Versorgungsträger ein Antragsrecht zu (§ 34 II 2; s Rn 7). Damit kann er erreichen, dass bei einer Verringerung der Unterhaltszahlungen (etwa aufgrund eines höheren Einkommens des Ausgleichsberechtigten) die Versorgung des Ausgleichspflichtigen wieder (in größerem Umfang oder gar vollständig) gekürzt werden kann. Die geschiedenen Ehegatten haben in diesem Fall kein Interesse an der Abänderung; sie sind daher beide Antragsgegner. Damit der Versorgungsträger von den geänderten Unterhaltszahlungen, die sein Antragsrecht begründen, Kenntnis erlangt, ist der ausgleichspflichtige Ehegatte zur (ungefragten) Information des Versorgungsträgers verpflichtet (s Rn 6). Hat der Versorgungsträger gem § 34 VI 1 selbst die Entscheidungskompetenz (s Rn 7), kann er ohne Antrag von sich aus tätig werden.

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