Rn 5

Gem V hat der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt hat, unverzüglich über Tatsachen zu unterrichten, die zur Beendigung oder jedenfalls zur Beschränkung der Aussetzung führen können. Damit soll der Versorgungsträger davor geschützt werden, dass er die Versorgungsleistungen weiter in unveränderter Höhe leistet, obwohl die Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen geringer geworden oder gar ganz entfallen ist. Die Vorschrift erweitert und verschärft die nach § 4 I und III bestehenden allgemeinen Auskunftspflichten.

 

Rn 6

Der Ausgleichspflichtige muss seinem Versorgungsträger unaufgefordert den Wegfall und jede sonstige Veränderung seiner Unterhaltszahlungen mitteilen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Änderung eingetreten ist. Die Mitteilungspflicht besteht bereits bei rein tatsächlicher Einstellung oder Verringerung der Unterhaltszahlungen; es ist nicht erforderlich, dass der Ausgleichspflichtige davon ausgeht, keinen Unterhalt mehr oder nur noch geringeren Unterhalt zu schulden. Selbst wenn der Unterhalt tituliert ist, muss er den Versorgungsträger von der Zahlungseinstellung oder -verringerung in Kenntnis setzen, weil die Möglichkeit besteht, den Unterhalt mit Rückwirkung gerichtlich herabsetzen zu lassen (§ 238 FamFG). Die Beurteilung, ob die Einstellung oder Verringerung von Unterhaltszahlungen eine Abänderung der Anpassung rechtfertigt, muss dem Versorgungsträger überlassen bleiben. Dem Ausgleichspflichtigen steht es frei, den Versorgungsträger mit der Mitteilung über die Änderung der Unterhaltszahlungen auch über die Gründe zu unterrichten, die zur Änderung des Zahlungsverhaltens geführt haben und zB darauf hinzuweisen, dass eine nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit vorlag, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten nicht berührt. Der Versorgungsträger ist ferner zu unterrichten, wenn der Ausgleichspflichtige selbst Leistungen aus einer Versorgung iSd § 32 bezieht. Denn dieser Leistungsbezug kann sich nach § 33 III auf die Höchstgrenze auswirken, bis zu der die Kürzung der auszugleichenden Versorgung ausgesetzt werden darf. Weiter hat der Ausgleichspflichtige dem Versorgungsträger Mitteilung zu machen, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente bezieht. Insoweit ist allerdings nur eine Rente aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von Bedeutung, weil nur eine solche die Aussetzungsberechtigung nach § 33 I beendet. Der Versorgungsträger kennt den Zeitpunkt, zu dem der Ausgleichsberechtigte eine Versorgung erhält, im Allgemeinen nicht und ist deshalb auf die Information angewiesen. Der Ausgleichspflichtige hat dem Versorgungsträger ferner davon Kenntnis zu geben, dass der Ausgleichsberechtigte wieder geheiratet hat oder gestorben ist, denn in diesen Fällen endet die Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen und damit entfällt die Rechtfertigung für die Aussetzung der Kürzung ihrer Versorgung.

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