Rn 6

Bei der Anknüpfung ist zwischen im Inland erfolgender (I 1) u Auslandsadoption (I 2) zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Folgen der Annahme (Rn 1).

 

Rn 7

Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht (I 1). Beabsichtigt ist ein Gleichlauf von int Zuständigkeit nach § 101 FamFG u anwendbarem Recht. Ein deutsches Gericht soll stets deutsches Adoptionsrecht anwenden, auch wenn es sich um ein inl oder ausl Kind mit einem ausl gewöhnl Aufenthalt handelt (RegE BTDrs 19/15618 S 16).

 

Rn 8

Es kommt stets auf den Anzunehmenden an. Erfasst wird eine Adoption durch Unverheiratete, Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner in verfestigten nichtehel Lebensgemeinschaften. Eine Sonderanknüpfung je nach den Anzunehmenden findet nicht statt.

 

Rn 9

›Im Übrigen‹ unterliegt die Adoption dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (I 2). Damit sind ausl Vertragsadoptionen gemeint (RegE BTDrs 19/15618 S 16; MüKo/Helms Rz 2). Die Anerkennung ausl Dekretadoptionen richtet sich dagegen nach den Regeln des int Verfahrensrechts, s Rn 15 ff.

 

Rn 10

Es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Anzunehmenden an. Seine Bestimmung unterliegt den allg Grundsätzen (s Art 5 Rn 29 ff). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Annahme (Magnus IPRax 22, 552, 556; das Statut ist unwandelbar (MüKo/Helms Rz 24). Eine zusätzliche Anknüpfung nach dem Heimatrecht des Kindes erfolgt nicht (RegE BTDrs 19/15618 S 16).

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