Rn 29

Der gewöhnliche Aufenthalt setzt anders als das im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorherrschende Anknüpfungsmoment des ›domicile‹ keine dauerhafte heimatliche Verbundenheit (Hamm FamRZ 92, 552; BRHP/Lorenz Rz 18; Erman/Hohloch Rz 59; Looschelders Rz 15) mit dem betreffenden Ort voraus. Gewöhnlicher Aufenthalt ist vielmehr der Ort, an dem eine Person ihren tatsächlichen Daseinsmittelpunkt hat (BGH NJW 93, 2048; 75, 1068; BGHZ 78, 295; Grüneberg/Thorn Rz 10; Erman/Hohloch Rz 47). Das Dasein wird idR durch die Einbindung in Familie und Beruf bestimmt. Bei Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort gibt bei täglichen oder wöchentlichen Pendlern der Wohnort den Ausschlag, bei selteneren Heimaturlauben der Arbeitsort (Looschelders Rz 8; Spickhoff IPRax 95, 185), dort wo die Person ›zur Ruhe kommt‹ (Soergel/Kegel Rz 44). Gewöhnlich ist ein Aufenthalt ab ca 6–12 Monaten (BGHZ 78, 294 f; Rostock IPRax 01, 588; Erman/Hohloch Rz 48), wobei nach 6 Monaten eine widerlegliche Vermutung gilt (Hamm FamFR 12, 431). Der Embryo hat keinen gewöhnlichen Aufenthalt (BGH NJW 16, 3174 [BGH 24.08.2016 - XII ZB 351/15]); Ersatzanknüpfung für den Nasciturus ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (MüKo/v Hein Rz 178).

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