Rn 3

Auf diesem Wege wird der Rückgriff auch auf zunächst geschontes Vermögen des Betreuten eröffnet, wenn dieses zB durch den Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr ist (vgl dazu Jürgens/Marschner § 1836c aF Rz 12–15). Für solche Nachlassverbindlichkeiten gelten die in § 1880 genannten Schonungen nicht (Soergel/Zimmermann § 1836e aF Rz 20). Nach § 1881 I 2 wird die Nachlasshaftung allerdings auf das im Zeitpunkt des Todes des Betreuten vorhandene Vermögen begrenzt (Zweibr RPfleger 04, 488; BGH FamRZ 14, 1775). Liegt der Wert des Nachlasses unter dem doppelten Grundbetrag nach § 85 SGB XII, dh, ist der Nachlass weniger wert als 15.340 EUR und handelt es sich bei dem Erben um den Ehegatten des verstorbenen Betreuten bzw einen Verwandten, der bis zu seinem Tode mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, so kommt ein Erbenregress nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn die Inanspruchnahme nach den Umständen des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde (BGH FamRZ 14, 1775). Dem Regress steht dabei nicht entgegen, dass dem Betreuten Sozialhilfe gewährt worden ist (BayObLG FamRZ 05, 1590) oder das ererbte Vermögen größtenteils aus Schmerzensgeld besteht (LG Verden FamRZ 16, 329). Die Erbenhaftung gilt in analoger Anwendung auch, wenn der Erbe nach dem Tode des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und auf Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (Frankf NJW 04, 373; Jena FamRZ 06, 645). Eine eigene Beschwerdebefugnis des Sozialhilfeträges im Feststellungsverfahren besteht jedoch nicht (BGH FamRZ 14, 1190). Bei Tod des Betreuten im Regressverfahren wird das Verfahren gegen die Rechtsnachfolger vAw fortgesetzt (Stuttg FamRZ 07, 1912).

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