Rn 5

Auch die Vereinbarung eines einem ausländischen Recht bekannten Güterstandes durch Verweisung auf dieses Recht ist nicht zulässig. Das gilt allerdings dann nicht, wenn deutsches Recht gar nicht anwendbar ist. Außerdem ergeben sich Besonderheiten aus dem Kollisionsrecht des Art 15 II Nr 2 EGBGB. Danach kann auf ein ausländisches Recht verwiesen werden, wenn auch nur einer der Ehegatten den Mittelpunkt seines Lebens im Ausland hat, wobei die Rechtswahl der Form des Art 15 III, Art 14 IV 2 EGBGB, nicht der des § 1410 bedarf. Dieser Rechtswahl steht § 1409 nicht entgegen (Staud/Thiele Rz 9). Auch kann gem Art. 23 EuGüVO eine Rechtswahlvereinbarung oder nach Art 25 EuGüVO eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen werden. Zur Anwendbarkeit der europarechtlichen Verordnung vgl Art 1 EuGüVO Rn 1 ff.

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