(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung.

Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

 

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind

 

a)

die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten;

 

b)

das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe;

 

c)

die Unterhaltspflichten;

 

d)

die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten;

 

e)

die soziale Sicherheit;

 

f)

die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der Ehe erworben wurden und die während der Ehe zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder der Ungültigerklärung der Ehe zwischen den Ehegatten zu übertragen oder anzupassen;

 

g)

die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und

 

h)

jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register.

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