(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
a) |
die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten; |
b) |
das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe; |
c) |
die Unterhaltspflichten; |
d) |
die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten; |
e) |
die soziale Sicherheit; |
g) |
die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und |
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