Rn 1

Die Norm beinhaltet im Interesse der Rechtsklarheit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit dahin, dass die Eheleute durch Verweisung nur einen der im BGB genannten Güterstände vereinbaren dürfen. Das sind außer dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518) und die Gütertrennung sowie der deutsch-französische Wahlgüterstand (§ 1519). Die Bestimmung eines Güterstandes durch Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht ist ausgeschlossen. Dazu zählen insb das Güterrecht der früheren DDR sowie die vor dem Inkrafttreten des GleichberechtigungsG am 1.7.58 im Gesetz genannten Güterstände der Verwaltung und Nutznießung sowie der Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft (Staud/Thiele Rz 4, 5).

 

Rn 2

Haben die Eheleute bis zum 2.10.92 in wirksamer Weise für die Fortgeltung des in der früheren DDR geltenden Güterstandes optiert, bleibt diese Option wirksam. Haben sie den Güterstand jedoch aufgehoben oder von der Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, können sie ihn nicht wiederherstellen.

 

Rn 3

Keine Bedenken bestehen gegen die Übernahme einzelner Regelungen aus früher bekannten Güterständen (MüKo/Kanzleiter Rz 1), da die Norm nur ein formales Verweisungsverbot enthält, die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Eheleute aber nicht einschränkt (Staud/Thiele Rz 2).

 

Rn 4

Ein Verstoß gegen § 1409 führt zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung (§ 134) mit der Folge, dass entweder der gesetzliche oder der bis zur Vereinbarung geltende vertragliche Güterstand gilt.

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