Gesetzestext

 

1Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl – Zugewinngemeinschaft. 2§ 1368 gilt entsprechend. 3§ 1412 ist nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Das BGB kennt die Wahlgüterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Am 4.2.10 wurde durch ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik die Wahl-Zugewinngemeinschaft als weiterer Wahlgüterstand geschaffen. Die Vorschrift des § 1519 erwähnt, dass die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren können und verweist dafür im Übrigen auf die Vorschriften des Abkommens vom 4.2.10. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft können alle Ehegatten durch Ehevertrag seit dem Inkrafttreten am 1.5.13 vereinbaren, deren Güterstand entweder dem deutschem oder französischem Recht unterliegt, dh eine grenzüberschreitende Konstellation ist nicht erforderlich (MüKo/Münch § 1519 Rz 1).

 

Rn 2

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich im Prinzip kaum von der deutschen Zugewinngemeinschaft. Erwähnenswert ist lediglich, dass Schmerzensgeld anders als nach § 1374 II als privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen zählt (Art 8 Abs 2 WZGA) sowie das Grundstücke sowohl im Anfangs- wie auch im Endvermögen mit dem Wert angesetzt werden, den sie bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags haben (Art 9 Abs 2 WZGA). Die Folge ist, dass Wertsteigerungen etwa bedingt dadurch, dass Acker zu Bauland geworden ist, nicht ausgeglichen werden.

 

Rn 3

Im Hinblick darauf, dass sich diese Besonderheiten durch Ehevertrag unproblematisch vereinbaren lassen, ist es nicht unbedingt erforderlich, die Wahl-Zugewinngemeinschaft zu wählen, sodass dem Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wohl nur eine geringe Bedeutung zukommen wird (Meyer FamRZ 10, 612, 616).

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