Gesetzestext

 

Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm gewährt dem übergangenen Ehegatten ein sog Revokationsrecht, das erforderlich ist, weil § 1365 für das Vermögen und § 1369 für Haushaltsgegenstände zwar die Unwirksamkeit des nicht genehmigten Rechtsgeschäftes regeln, nicht aber die Rückabwicklung zwar unwirksamer, aber bereits vollzogener Verfügungen. § 1368 gibt dem übergangenen Ehegatten dann die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs, gleich ob der verfügende Ehegatte dazu bereit ist oder nicht. Der Anspruch besteht auch nach Rechtskraft der Ehescheidung (BGH FamRZ 83, 1101 [BGH 23.06.1983 - IX ZR 46/82]), ist aber ansonsten untrennbar mit der Zugewinngemeinschaft verbunden, so dass er nicht durch die Erben des übergangenen Ehegatten geltend gemacht werden kann (BayObLG FamRZ 80, 571).

 

Rn 2

Die Norm gibt keinen Unterlassungsanspruch (BGH FamRZ 80, 571), so dass der übergangene Ehegatte über sie weder die Unwirksamkeit der Verfügung geltend machen noch deren zukünftige Vornahme verhindern kann (vgl aber AG Nordenham FamRZ 13, 36 u AG Baden-Baden FamRZ 09, 1344, die einen Anspruch auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch bejahen). Soweit das Feststellungsinteresse besteht, kann jedoch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes geklagt werden (BGH FamRZ 90, 970). Die Norm ist nicht anwendbar, wenn ein Ehegatte über im Alleineigentum des andern stehenden Vermögens verfügt (Staud/Thiele Rz 12).

B. Rechte des nicht verfügenden Ehegatten.

 

Rn 3

§§ 1365 ff bieten ein in sich geschlossenes Schutzsystem, in dem als Folge des Prinzips der Gütertrennung eigene Rechte des übergangenen Ehegatten nicht vorgesehen sind. Der Revokationsanspruch ist somit auch kein eigener Anspruch des übergangenen Ehegatten. Dieser hat weder einen eigenen (Unterlassungs-)Anspruch, noch sind §§ 1365, 1369 Schutzgesetze iSv § 823 II (aA: Celle NJW 70, 1882). Der übergangene Ehegatte kann aber in Verfahrensstandschaft für den anderen im eigenen Namen tätig werden (BGH FamRZ 00, 744; MüKo/Koch Rz 3) und alle sich aus der Unwirksamkeit ergebenden Rechte in jeder Verfahrensart im eigenen Namen geltend machen (Brandbg FamRZ 96, 1015). Hierzu gehören Arrest, einstweilige Verfügung, negative Feststellungsklage (BGH FamRZ 90, 970) oder Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO (Hamm FamFR 11, 308). Bei Fehlen der Zustimmung zu einem Grundstücksgeschäft kommt auch der Amtswiderspruch in Betracht (BayObLG FamRZ 88, 503). Ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht zu Gunsten des verfügenden Ehegatten (BGH NJW 84, 609). Herausgabe kann nur an den verfügenden Ehegatten verlangt werden, da nur der Status quo ante beansprucht werden kann. Sollte der verfügende Ehegatte zur Annahme nicht bereit oder in der Lage sein, kann ausnw Herausgabe an die klagende Partei beantragt werden (Staud/Thiele Rz 32 f).

 

Rn 4

Etwas anderes gilt dann, wenn der betroffene Gegenstand im Allein- oder Miteigentum des übergangenen Ehegatten stand oder wenn er einen Anspruch aus Allein- oder Mitbesitz geltend macht. Diese Ansprüche haben ihre Grundlage nicht im ehelichen Güterrecht und bestehen in der Form, in der sie vom verfügenden Ehegatten hätten geltend gemacht werden können.

C. Stellung des verfügenden Ehegatten.

 

Rn 5

Auch der verfügende Ehegatte selbst kann seine Rechte aus der Unwirksamkeit des Vertrages geltend machen. Eine durch einen Ehegatten erstrittene Entscheidung hat wegen fehlender Beteiligtenidentität keine materielle Rechtskraftwirkung. Will der Gläubiger sich seinerseits vor einer zweiten Inanspruchnahme schützen, steht ihm die Möglichkeit des negativen Feststellungsantrages offen (Staud/Thiele Rz 41, 45).

D. Stellung des Dritten.

 

Rn 6

Der gute Glaube des Dritten an das Fehlen von Verfügungsbeschränkungen ist nicht geschützt, sogar dann nicht, wenn der andere die Zustimmungsfreiheit oder die erklärte Zustimmung wider besseres Wissen versichert. Solange nicht beide Ehegatten dem Dritten ggü arglistig gehandelt haben, kann der Dritte ggü der Geltendmachung des Revokationsanspruchs auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben. Der Dritte hat auch kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) etwa wegen eines gezahlten Kaufpreises, den er nur von dem verfügenden Ehegatten, nicht auch von dem übergangenen fordern kann. Dasselbe gilt für die Zurückbehaltung wegen eines Schadensersatzanspruchs (Köln MDR 68, 586 [OLG Köln 21.12.1967 - 12 U 24/67]) oder eines Verwendungsersatzanspruchs nach § 1000 (MüKo/Koch, Rz 21; Staud/Thiele Rz 51), da der Familienschutz ggü dem Drittschutz vorrangig ist. Zulässig ist aber die Aufrechnung gegen den Revokationsanspruch (BGH FamRZ 00, 744).

E. Verfahren.

 

Rn 7

Das Revokationsverfahren nach § 1368 ist Familiensache, weil es zu den Güterrechtssachen iS § 261 I FamFG zählt (BGH FamRZ 81, 1045; Hamm MDR 01, 219 zum alten Recht). Das gilt auch für die Drittwiderspruchsklage gegen die Teilu...

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