Gesetzestext

 

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

 

Rn 1

Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag (§ 1408) begründet. Dieser bedarf gem § 1410 der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag ist nichtig. Die Gütergemeinschaft kann sowohl aufschiebend als auch auflösend bedingt oder befristet vereinbart werden (MüKo/Münch § 1415 Rz 4).

 

Rn 2

Um Wirkungen ggü Dritten begründen zu können, ist daneben die Eintragung des Ehevertrages in das Güterrechtsregister des zuständigen AG erforderlich (§ 1412).

Der betreffende Ehevertrag sollte auch eine Vereinbarung betreffend das sog Vorbehaltsgut (§ 1418) enthalten. Das Vorbehaltsgut fällt nicht in das Gesamtgut, so dass der berechtigte Ehegatte das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht besitzt. Da grundsätzlich eine Vermutung dafür streitet, dass alle Wirtschaftsgüter Gesamtgut darstellen, sollte zur Entkräftung etwa durch eine Liste, die dem Ehevertrag beigefügt wird, eine etwaige Zugehörigkeit zum Vorbehaltsgut klargestellt werden. Allerdings kann durch Ehevertrag auch Vorbehaltsgut im Ganzen ausgeschlossen werden, was auch eine dahingehende Bestimmung eines Dritten nach § 1418 II Nr. 2 hinfällig macht (vgl. Grüneberg/Siede § 1418 Rz 1 aE).

Schließlich bestimmt § 1421, dass die Ehegatten in dem Ehevertrag regeln sollen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Fehlt es diesbezüglich an einer Bestimmung, so verwalten die Ehegatten kraft Gesetzes das Gesamtgut nach § 1421 S 2 gemeinschaftlich.

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