Gesetzestext

 

1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

 

Rn 1

§ 1421 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geändert. Die aF der Norm ging noch von der Verwaltung des Gesamtgutes vom Mann bzw der Frau aus oder beider gemeinschaftlich aus; dies ist nach Änderung des § 1353 Abs 1 S 1, dh der Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe, zu ändern gewesen.

Das Gesamtgut der Gütergemeinschaft wird im Regelfall durch beide Ehegatten gemeinsam verwaltet, es sei denn, durch Ehevertrag in der Form des § 1410 wird etwas anderes bestimmt (München FamRZ 11, 1058). Hat trotz gemeinsamer Verwaltung nur einer der Ehegatten die Verwaltung ausgeübt und der andere dies sehenden Auges hingenommen, ist dies als stillschweigend erteilte Vollmacht anzusehen (Stuttg FamRZ 09, 974).

 

Rn 2

Die Verwaltung des Gesamtguts durch nur einen Ehegatten wird in den §§ 1422–1449, die durch beide Ehegatten in den §§ 1450–1470 geregelt.

Nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet die endgültige Auseinandersetzung der Ehegatten statt; in diesem Zeitraum verwalten die Ehegatten das Gesamtgut nach § 1472 I aufgrund gesetzlicher Regelung gemeinschaftlich.

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