Gesetzestext

 

(1) 1Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. 2Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

 

Rn 1

Systematisch regeln die §§ 1422–1449 die Verwaltung des Gesamtguts entweder durch den Mann oder die Frau. Der Abschnitt der §§ 14501470 betrifft nunmehr die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten.

Treffen die Ehegatten im Ehevertrag keine abweichende Regelung, so gilt automatisch die gemeinschaftliche Verwaltung.

Verwalten die Eheleute das Gesamtgut gemeinsam, müssen alle Verfügungen gemeinsam getroffen werden. Dieses Erfordernis kann nur durch gegenseitige Bevollmächtigungen aufgelockert werden, die aber auch stillschweigend erteilt werden können (Stuttg FamRZ 09, 974). Einseitig vorgenommene Verfügungen sind unwirksam (§§ 1453 I, 1366). Soll in das gemeinsam verwaltete Gesamtgut vollstreckt werden, bedarf es eines Titels gegen beide Eheleute, der sich nicht zwingend aus nur einer Urkunde ergeben muss (Zweibr FamRZ 09, 1910). Die gemeinsame Haftung muss sich aber aus dem Titel selbst ergeben (München FamRZ 13, 1403).

 

Rn 2

Nur für die Entgegennahme von Willenserklärungen reicht es nach § 1450 II aus, dass diese nur einem Ehegatten ggü abgegeben werden. Der Besitz an zum Gesamtgut rechnenden Sachen gebührt beiden Ehegatten gemeinschaftlich (§ 1450 I 2).

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