Gesetzestext

 

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,

1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbstständig. 2Er verwaltet es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

A. Wesen des Vorbehaltsguts.

 

Rn 1

Vorbehaltsgut steht im Alleineigentum eines Ehegatten und wird von ihm selbstständig und auf eigene Rechnung verwaltet (III). Der Ehegatte hat das alleinige Verfügungsrecht und auch das Recht, die Nutzungen zu ziehen. Nur hilfsweise steht es für den Familienunterhalt zur Verfügung (§ 1420).

 

Rn 2

Wegen der Trennung des Vorbehaltsguts vom Gesamtgut und dem Vermögen des anderen Ehegatten besteht insoweit zwischen den Eheleuten Gütertrennung.

B. Begründung des Vorbehaltsguts.

 

Rn 3

Begründet werden kann Vorbehaltsgut enumerativ auf drei Wegen:

I. Ehevertrag (II Nr 1).

 

Rn 4

Durch den in der Form des § 1410 geschlossenen Ehevertrag kann vereinbart werden, dass einzelne Vermögensgegenstände nicht in das Gesamtgut fallen und damit Vorbehaltsgut werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Inbegriffe von Vermögen, die nach gewissen Kriterien bestimmt sein können. So ist es zB möglich, das Vorbehaltsgut nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen und zu regeln, dass zu ihm all das zählt, was ein Ehegatte dem anderen schenkt.

II. Bestimmung Dritter (II Nr 2).

 

Rn 5

Vermögen kann dann Vorbehaltsgut eines Ehegatten werden, wenn dieser es von einem Dritten erhält, sei es durch unentgeltliche Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung. Voraussetzung ist dabei aber, dass der Dritte bei der Zuwendung durch Willenserklärung oder sonst auf geeignete Weise zum Ausdruck bringt, dass der zugewendete Gegenstand nicht in das Gesamtgut fallen soll.

III. Erwerb eines Ersatzstückes (II Nr 3).

 

Rn 6

Dem Ehegatten soll die Möglichkeit verbleiben, sein Vorbehaltsgut ungeschmälert zu erhalten. Wird deshalb ein Teil des Vorbehaltsguts zerstört, beschädigt oder entzogen, fällt auch der aus der Entschädigung – etwa der Versicherungsleistung – angeschaffte Ersatz in das Vorbehaltsgut (dingliche Surrogation). Dasselbe gilt für den Fall, dass aus Mitteln des Vorbehaltsguts Anschaffungen getätigt werden. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass subjektiv die Absicht besteht, den angeschafften Gegenstand dem Vorbehaltsgut zufallen zu lassen. Unter dieser Voraussetzung fällt schließlich auch dasjenige in das Vorbehaltsgut, was aus dessen Erträgen erworben worden ist.

C. Wirksamkeit ggü Dritten (IV).

 

Rn 7

Solange das Vorbehaltsgut nicht als solches in das Güterrechtsregister eingetragen ist, können hierauf Dritten ggü keine Einwendungen gestützt werden (IV iVm § 1412). Deshalb sollten die zum Vorbehaltsgut erklärten Gegenstände aus Gründen der Beweissicherung listenmäßig erfasst und die Listen zum Bestandteil des Ehevertrages gemacht werden.

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