Rn 6

Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1369, 1932 verwendeten. Vgl deshalb § 1361a Rn 5 ff.

 

Rn 7

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Einordnung als Haushaltsgegenstand unerheblich, weshalb er auch geliehen (Hamm FamRZ 90, 531), geleast (Stuttg FamRZ 95, 1275) oder gemietet sein oder sich im Sicherungseigentum Dritter befinden kann. Das Haushaltsverteilungsverfahren umfasst allerdings nur solche Gegenstände, die entweder beiden Ehegatten gemeinsam gehören (I) oder für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind (II) sowie die die Haushaltsgegenstände betreffenden Ersatzansprüche und Anwartschaften (MK/Erbarth Rz 12; Staud/Weinreich Rz 15 mwN).

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