Rn 6

Wechselbezüglich können gem III Erbeinsetzung (einschließlich der Anwachsungswirkung des § 2094; Nürnbg DNotZ 18, 148 [OLG Nürnberg 24.04.2017 - 1 W 642/17] m krit Anm Braun), Vermächtnis und Auflage sein, seit 17.8.15 auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts (BGBl I, 1059). Für zahlreiche EU-Staaten erklärt die VO 650/2012 v 4.7.12 (prakt Hinweise bei Lutz BWNotZ 16, 34) das Recht desjenigen Staates für anwendbar, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hier ermöglicht die Wahl des deutschen Heimatrechts vielfach überhaupt erst die Herstellung der Bindungswirkung. Nicht möglich ist Wechselbezüglichkeit bei anderen Verfügungen wie etwa Erbverzicht (BGHZ 30, 265), Pflichtteilsentziehung, Teilungsanordnung (BGHZ 82, 277; BayObLG FamRZ 88, 661), Testamentsvollstreckerernennung (KG OLGZ 77, 391; Hamm ZEV 01, 272; vgl aber Schlesw ZEV 20, 158) und Enterbung (BayObLG NJW-RR 92, 1356 [BayObLG 21.07.1992 - 1 BReg Z 62/91]). Hier können die Ehegatten allenfalls durch Formulierung geeigneter Bedingungen ein vergleichbares Ergebnis bewirken. IÜ kommt hier ggf die Anfechtbarkeit gem § 2078 II in Betracht.

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