Rn 3

Gem § 113 I 2 iVm § 128 I ZPO hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und soll das persönliche Erscheinen zum Termin anordnen. Die Vorschrift des § 128 Abs 1 ist zwar als ›Soll-Vorschrift‹ ausgestaltet; gleichwohl steht die Entscheidung darüber, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wird oder eine Anhörung der Ehegatten stattfindet, nicht im Ermessen des Gerichts, das den Sachverhalt aufzuklären hat, § 127 I (zB Prütting/Helms/Helms § 128 Rz 3; Musielak/Borth/Frank/Borth § 128 Rz 3; MüKoFamFG/Lugani § 128 Rz 10; Hamm FamRZ 13, 64). Das Gericht ist befugt, zum Zwecke der gemeinsamen Anhörung der Parteien deren gemeinsames Erscheinen anzuordnen (Brandbg FamRZ 00, 897; vgl auch Musielak/Borth/Frank/Borth § 128 Rz 3). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt auf der Grundlage von § 113 I 2 iVm § 273 II Nr 3 ZPO, dessen Anwendung durch § 113 IV Nr 3 nicht ausgeschlossen ist. Die Beteiligten sind nach § 273 IV 2 ZPO iVm § 141 III 3 ZPO in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Der Gegenstand der Anhörung ist mitzuteilen. Jedenfalls in einer Scheidungssache wird die Angabe der zugrunde liegenden Norm ausreichen (Musielak/Borth/Frank/Borth § 128 Rz 9: ›kann weit gefasst sein‹; vgl auch Sternal/Weber § 128 Rz 5; aA wohl FAKomm-FamR/Roßmann § 128 Rz 4). Wegen der weiteren Einzelheiten der Ladung wird auf die Kommentierung zu § 141 ZPO (Rn 8) Bezug genommen. Die Formalien sind einzuhalten, da ansonsten die zwangsweise Durchsetzung des persönlichen Erscheinens mit Ordnungsmitteln (Abs 4) nicht möglich ist. Hinsichtlich der Ladungsfrist gilt § 113 I 2 iVm § 217 ZPO (vgl aber BGH FamRZ 12, 863 zur Ladungsfrist in Scheidungssachen im Hinblick auf § 137 II 1).

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