Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) 1Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. 2Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) 1Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. 2Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Als Ausprägung der Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime soll der Prozessstoff beim Termin vorliegen. Nur im einstw Verfahren besteht wegen §§ 920 II, 936, 294 II keine Vorbereitungspflicht (München WRP 78, 400). Das Gericht soll durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen eine Verspätung so weit wie möglich ausgleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abwenden (BGH NJW 12, 2808 [BGH 03.07.2012 - VI ZR 120/11]).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Vorbereitende Maßnahmen.

 

Rn 2

Diese beziehen sich einmal auf das Parteivorbringen (Abs 2 Nr 1), zum anderen auf die Vorbereitung der Sachaufklärung durch persönliche Anwesenheit der Parteien (Abs 2 Nr 3) oder durch die Herbeischaffung von Beweismitteln (Abs 2 Nr 2, 4 und 5).

1. Zuständigkeit.

 

Rn 3

Zuständig ist der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts (§ 275 I), während der vorterminliche Beweisbeschluss nach § 358a vom Kollegialgericht erlassen wird.

2. Erforderlichkeit.

 

Rn 4

Die Maßnahme ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Sachvortrag der Parteien so weit aufzuklären, dass eine abschließende Entscheidung im Termin erfolgen kann. Das Gericht hat den Verhandlungsgrundsatz zu beachten (Naumbg OLGR 07, 2) und darf wegen der Neutralitätspflicht keine willkürliche Amtsaufklärung (BVerfG NJW 94, 1210 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]) oder Ausforschung betreiben. Es ist in Kauf zu nehmen, dass ein Zeuge evtl unnötig geladen wird (BGH NJW 75, 1744). Die Wahrnehmung der Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflichten rechtfertigt keine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden (Brandbg 30.1.13 1 W 31/12 juris).

3. Form.

 

Rn 5

Die Vfg muss die volle Richterunterschrift (nicht nur ein Handzeichen) tragen, was sich aus der Ausfertigung ergeben muss (BGHZ 76, 236). Fristen müssen eindeutig bestimmt sein, bei Präklusionsfristen (§ 296) ist Zustellung erforderlich (§ 329 II 2). Die andere Partei ist formlos zu unterrichten.

4. Rechtzeitig.

 

Rn 6

Ist so früh wie möglich, aber nicht vor Anspruchsbegründung im Mahnverfahren (Celle NdsRpfl 95, 20) und erst nach Eingang der Klageerwiderung (BGH NJW 87, 499 [BGH 30.09.1986 - X ZR 2/86]) und mit ausreichender Zeit zur Erledigung bis zum Termin (BGH NJW 83, 575 [BGH 02.12.1982 - VII ZR 71/82]). Eine Streitbeendigung im Termin scheidet von vornherein aus (BGH NJW-RR 05, 1296) bei einem Durchlauftermin (BGHZ 86, 31; BVerfG NJW 92, 299) oder offensichtlich schwierigen Prozess (BGHZ 98, 368).

II. Abs 2.

 

Rn 7

Es werden nur Beispiele genannt, die nicht abschließend sind.

1. Nr 1.

 

Rn 8

Das Gericht kann unter Fristsetzung anordnen, dass eine Partei nicht nur den Sachvortrag ergänzt, sondern Behandlungsunterlagen (Hambg OLGR 96, 35), Skizzen, Fotos, Augenscheinsobjekte (zB schadhafte Sachen) zur Gerichtsakte reicht oder zum Termin mitbringt.

2. Nr 2.

 

Rn 9

Ohne zur Amtsermittlung zu ermächtigen, ist die Beiziehung von Akten zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (BVerfG NJW 14, 1581; BGH NJW 04, 1324 [BGH 12.11.2003 - XII ZR 109/01]; KG 16.12.21 – 22 U 69/21 juris; Hamm 6.5.16 – 9 UF 196/14 juris). Von anderen Gerichten nach § 273 eingeholte amtliche Auskünfte können, wenn ihre Existenz und ihr Inhalt unstreitig sind, sowohl die Einholung einer neuen Auskunft als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen entbehrlich machen (Schlesw 22.7.21 – 11 U 125/20 juris). Amtliche Auskünfte von Behörden sind als Beweismittel im Prozess zulässig (BGH MDR 64, 223). Sie können Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten ersetzen (Bremen OLGR 06, 105). Behörde ist iSd Staats- und Verwaltungsrechts aufzufassen (BGH NJW 64, 299 [BGH 16.10.1963 - IV ZB 171/63]), auch Handelskammer (LAG Ddorf 29.11.17 12 Sa 936/16 juris). Da Handakten des Insolvenzverwalters/Treuhänders Behördenakten angenähert sind, kann deren...

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