Gesetzestext

 

(1) 1Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. 2Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) 1Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. 2Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Maßnahmen durch Fristsetzung um die Parteien zu veranlassen, den gesamten Streitstoff schon im frühen ersten Termin als Haupttermin (BGHZ 88, 180), jedenfalls aber in einem darauf folgenden Haupttermin zu erledigen. Gilt nicht in Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 611 II, 640) und beim Arbeitsgericht (BAG NZA 08, 1084 [BAG 02.07.2008 - 10 AZR 355/07]). Ziel eines frühen ersten Termins ist es, den Streitstoff mit den Parteien zu erörtern und möglichst eine schnelle Erledigung mittels Vergleich oder Anerkenntnis zu erreichen. Anderenfalls findet ein schriftliches Vorverfahren statt (§ 276).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Vorbereitung des frühen ersten Termins.

 

Rn 2

Der Vorsitzende bestimmt nach freier Wahl entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder er ordnet ein schriftliches Vorverfahren an (§ 276). Die Wahl der Verfahrensart hat Auswirkungen auf das anzuwendende Verspätungsrecht.

1. Verteidigung des Bekl.

a) Frist.

 

Rn 3

Die Erwiderungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (§ 277 III). Die gesetzte Frist verliert ihre Wirkung nicht durch nachfolgende Verweisung an die KfH (Frankf OLGR 93, 55).

b) Fristversäumnis.

 

Rn 4

Früher erster Termin ist vollwertiger Verhandlungstermin (BGHZ 86, 31). Deshalb kann bei Versäumnis der gesetzten Frist das Vorbringen gem § 296 als verspätet zurückgewiesen werden (iE Geisler AnwBl 06, 524); aber nicht, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet (BGH NJW-RR 05, 1296), Frist formunwirksam (BGHZ 76, 236) oder zu kurz (BGHZ 124, 71) ist, bloßer Durchruftermin (BVerfG NJW 85, 1149; BGHZ 98, 368) oder zu wenig Zeit für Verhandlung (BGH NJW-RR 05, 1296) eingeplant war. Da der frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung der frühestmögliche Zeitpunkt für Parteivortrag ist, kann Vorbringen in diesem Termin niemals als verspätet zurückgewiesen werden (BGH 3.5.18 III ZR 429/16 juris; BGH NJW-RR 05, 1007 [BGH 04.05.2005 - XII ZR 23/03]; BGH NJW 92, 1965 [BGH 01.04.1992 - VIII ZR 86/91]). Nicht rechtzeitiges Vorbringen (§ 282 I) kann nur beanstandet werden, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden (BGH NJW 12, 3787 [BGH 17.07.2012 - VIII ZR 273/11]). Bei versäumter Klagerwiderungsfrist kann, da keine Notfrist, keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag kann auch nicht als Verteidigungsmittel iSv § 296 I angesehen werden (Kobl JurBüro 11, 42).

2. Replik des Kl (Abs 4).

 

Rn 5

Eine dem Kl vor Eingang der Klageerwiderung gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung (Replik) ist unwirksam (BGHZ 76, 236).

3. Zuständigkeit.

 

Rn 6

Zuständig ist das Gericht, so dass eine Fristsetzung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter sanktionslos bleibt (Köln OLGR 99, 322).

II. Ablauf.

 

Rn 7

Der frühe erste Termin wird Haupttermin, wenn die Sache sodann erledigt werden kann (Karlsr OLGZ 83, 92), etwa bei klarem Streitstoff, Säumnis, Anerkenntnis, übereinstimmende Erledigungserklärung, Vergleich, Klagerücknahme etc. Nach gescheiterter Güteverhandlung (§ 278 II) oder bei Säumnis des Bekl schließt sich das streitige Verfahren nach den Regeln des Haupttermins an (§ 279 I).

III. Vorbereitung des Haupttermins.

 

Rn 8

Der nächste Termin ist so vorzubereiten, dass der Prozess möglichst entscheidungsreif ist. So kann dem Kl eine Frist zur Replik (Abs 4), dem Bekl eine Klageerwiderungsfrist (Abs 3) gesetzt oder sonstige prozessleitende Anordnungen (Abs 2) wie Beweis-, Aufklärungs- oder Auflagenbeschluss getroffen werden.

C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

 

Rn 9

Nach fehlgeschlagener Zustellung der Klageschrift kann das Gericht aus Gründen der Praktikabilität bzw. zur Beschleunigung die Verfahrensart des frühen ersten Termins ändern und das schriftliche Vorverfahren (§ 276) anordnen (LG Frankf 6.4.17 2–03 O 415/15 juris).

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