Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verspätung von Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 282 Abs. 1 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

§ 282 Abs. 1 ZPO ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.5.2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007).

 

Normenkette

ZPO § 282

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen 17 U 68/10)

LG Mannheim (Entscheidung vom 05.03.2010; Aktenzeichen 11 O 145/09)

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 9.8.2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.238,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin erwarb am 23.8.2006 von der Beklagten zu 1) einen von der Beklagten zu 2) hergestellten Lkw R. als Neufahrzeug. Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche wegen eines am 16.6.2008 an dem Lkw nach rund 85.000 Kilometer Laufleistung aufgetretenen irreparablen Motorschadens geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Wagen bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Rz. 2

Das LG hat hierzu ein im selbständigen Beweisverfahren erstelltes Sachverständigengutachten vom 9.3.2009 nebst Ergänzungsgutachten vom 21.10.2009 zu Beweiszwecken verwertet. Den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.1.2010 gestellten Antrag der Klägerin, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens zu laden, hat das LG gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen. Es hat die auf Zahlung von 25.283,45 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Rz. 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass die Klägerin durch die Zurückweisung ihres Antrags, den im selbständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Berufungsgericht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.

Rz. 4

1. Die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2010 gestellten Antrags, den Sachverständigen Dipl.-Ing. H. zur mündlichen Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens zu laden, durch das LG findet entgegen der Auffassung der Vorinstanzen in § 296 Abs. 2 ZPO keine Stütze. Die Bestimmung setzt voraus, dass Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden. Dazu ist den Entscheidungen beider Vorinstanzen nichts zu entnehmen.

Rz. 5

Das LG führt lediglich die Vorschrift des § 296 Abs. 2 ZPO an, ohne anzugeben, welche der beiden vorgenannten Alternativen einschlägig sein soll. Das OLG sieht eine grob nachlässige Verspätung des Antrags darin, dass die Klägerin den nach der Beweislage offenkundig notwendigen Antrag erst in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2010 gestellt hat, obgleich sie durch die im selbständigen Beweisverfahren am 26.10.2009 gesetzte Frist, zu dem Ergänzungsgutachten bis zum 4.1.2010 Stellung zu nehmen, angehalten gewesen sei, hierzu vorzutragen. Hierin erblickt das Berufungsgericht einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die die Klägerin treffende Sorgfalts- und Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 ZPO. Das ist nicht richtig.

Rz. 6

§ 282 Abs. 1 ZPO betrifft allein Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Die Vorschrift ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007 unter 2b aa; Prütting in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 282 Rz. 8; jeweils m.w.N.). § 282 Abs. 1 ZPO ist hiernach im Streitfall offenkundig nicht anwendbar. Zwar war dem Verhandlungstermin vom 22.1.2010 bereits ein Termin vor dem LG vorausgegangen, der am 24.7.2009 stattfand. In diesem Termin ist jedoch wegen des noch ausstehenden Ergänzungsgutachtens im selbständigen Beweisverfahren auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Die erste mündliche Verhandlung erster Instanz, in der die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens beantragt werden konnte, war somit die mündliche Verhandlung vom 22.1.2010. Der dort gestellte Antrag kann daher nicht nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein.

Rz. 7

Der Umstand, dass der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren eine Frist zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten gesetzt worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Fristwidrig verspätetes Vorbringen ist nicht Regelungsgegenstand des vom Berufungsgericht angewendeten Abs. 1 des § 282 ZPO. Davon abgesehen sind auch die Präklusionsvoraussetzungen der zweiten Alternative des § 296 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 282 Abs. 2 ZPO) offenkundig nicht erfüllt. Die in § 282 Abs. 2 normierte Prozessförderungspflicht betrifft nur solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann; das ist bei dem Antrag, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, nicht der Fall.

Rz. 8

Ob der Antrag nach § 296 Abs. 1 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen, ist in den Rechtsmittelinstanzen nicht zu prüfen (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - XII ZR 23/03, a.a.O., unter 2b bb; v. 22.2.2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rz. 12 ff.; jeweils m.w.N.).

Rz. 9

2. Bleibt wie im vorliegenden Fall ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.2008 - II ZR 236/07, NJW-RR 2009, 332 Rz. 8; Urt. v. 27.1.2010 - XII ZR 148/07, NJW-RR 2010, 1508 Rz. 20).

Rz. 10

3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die vom LG verfahrensfehlerhaft abgelehnte Erläuterung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. zugelassen hätte.

 

Fundstellen

NJW 2012, 3787

NJW 2012, 8

BauR 2013, 136

EBE/BGH 2012

IBR 2012, 746

AnwBl 2012, 1006

JZ 2013, 8

MDR 2012, 1366

NJ 2013, 165

ZfBR 2012, 759

ZfS 2013, 88

BRAK-Mitt. 2013, 76

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