Rn 45

Zumutbare sicher erzielbare Steuervorteile sind wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 15, 2138 und ständig; vgl auch Perleberg-Kölbel NZFam 15, 904). Steuervorteile sind fiktiv zuzurechnen, soweit aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Obliegenheit zu ihrer Geltendmachung besteht (BGH FamRZ 07, 1237; vgl auch Ziffer 10.1 der Leitlinien).

Dazu gehört insb die zutreffende Steuerklassenwahl, die Geltendmachung steuerlicher Freibeträge und Pauschalen (BGH FamRZ 99, 372), die Obliegenheit zur Eintragung außergewöhnlicher Belastungen auf der Lohnsteuerkarte, etwa hinsichtlich eines erhöhten Ausbildungsfreibetrags für ein unterhaltsberechtigtes Kind bei auswärtiger Unterbringung (BFH FamRZ 94, 831) oder die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings, wenn der Unterhaltsanspruch anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner freiwillig erfüllt wird (BGH FamRZ 10, 717; 08, 968).

Der aus einer Wiederverheiratung resultierende Splittingvorteil ist im Rahmen der Bedarfsbemessung der neuen Ehe vorzubehalten (BVerfG FamRZ 03, 1821; BGH FamRZ 07, 793). Das unterhaltspflichtige Einkommen des Schuldners ist fiktiv nach der Grundtabelle unter Berücksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Realsplitting zu errechnen. Wird der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf der Leistungsebene jedoch im Rahmen der Billigkeitsabwägung gem. § 1581 nach der Dreiteilungsmethode berechnet, ist der Splittingvorteil als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen einzubeziehen (BGH FamRZ 12, 281). Im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses ggü minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern ist der Schuldner so zu bemessen wie er bei der Wahl der für ihn günstigsten Steuerklasse stünde (Nürnbg FamRZ 15, 940).

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