Rn 7

Ist die von einem Ehegatten handschriftlich verfasste und unterschriebene gemeinschaftliche Erklärung vom anderen nicht unterschrieben worden, dann ist sie als gemeinschaftliches Testament formunwirksam. Das Schriftstück kann aber uU als eigenhändiges Testament des Verfassers gem § 2247 aufrechterhalten werden, wenn dieser seine Erklärung vollständig abgegeben hat und wollte, dass seine Verfügung ggf auch unabhängig von dem Beitritt des anderen gelten sollte. Bei dieser Ermittlung ist § 2084 unanwendbar (BayObLG FamRZ 92, 355). Waren wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 I) oder die Einsetzung eines Schlusserben (§ 2269) gewollt, kommt eine Umdeutung regelmäßig nicht in Betracht (BGH NJW-RR 87, 1410 [BGH 16.06.1987 - IVa ZR 74/86]; BayObLG NJW-RR 00, 1534 [BayObLG 29.06.2000 - 1 Z BR 40/2000]; Frankf FGPrax 98, 145 [OLG Frankfurt am Main 20.03.1998 - 20 W 489/95]).

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