Rn 8
Abs 1 Nr 2 nennt die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht; die Vorschrift entspricht § 621 I Nr 5 ZPO aF. Hier geht es um Ansprüche während des Zusammenlebens der Ehegatten nach §§ 1360–1360 b BGB, bei Getrenntleben nach § 1361 BGB sowie nach rechtkräftiger Scheidung der Ehe gem §§ 1569 ff BGB.
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