Rn 1

§ 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs, dh, den Gegenstand, auf den sich der Versorgungsausgleich bezieht. Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte werden gegenüber nicht einzubeziehenden Vermögensgegenständen abgegrenzt. Anrechte ist der Sammelbegriff für Anwartschaften auf künftige und Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen (I). Ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Anrechte handelt, ist für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich grds unerheblich. Es kann lediglich für die Berechnung des Ehezeitanteils und für die Ausgleichsform von Bedeutung sein. I stellt auch klar, dass sowohl im Inland als auch im Ausland (auch bei zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern) erworbene Anrechte in den Versorgungsausgleich fallen (vgl zu ausländischen Anrechten BGH FamRZ 13, 106; Frankf FamRZ 18, 1661, 1663). Ausländische Anrechte unterliegen allerdings nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung (§ 19 II Nr 4). Sie können aber zu einer sog Ausgleichssperre bzgl inländischer Anrechte des anderen Ehegatten führen (§ 19 III). Ausländische Versicherungszeiten können zudem die Höhe eines in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts beeinflussen. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche bleiben der ausgleichsberechtigten Person hinsichtlich ausländischer Anrechte in jedem Fall erhalten (§ 19 IV).

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