Rn 26

Der Umfang des Unterhalts beschränkt sich gem § 1573 IV 2 auf die Differenz zwischen dem vollen Unterhalt und dem erzielten bereinigten Arbeitseinkommen, wenn es dem geschiedenen Ehegatten nur gelungen war, den Unterhalt nachhaltig zu sichern. Dies hat der Tatrichter zu beurteilen (BGH FamRZ 01, 1291). Wegen der aus der Versorgung eines Partners zu berücksichtigenden Einkünfte vgl BGH FamRZ 87, 689.

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