Rn 3

Nehmen Eheleute ein Kind gemeinsam an und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, erhält auch das Kind diesen als Geburtsnamen. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Namen, müssen sie den neuen Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme ggü dem FamG bestimmen. Zu beachten ist, dass ein Kind nach Vollendung des 5. Lebensjahres sich der Namenswahl vor dem Ausspruch der Annahme anschließen muss, damit die Namensgebung wirksam ist. Wird dies übersehen, hat dies auf die Wirksamkeit der Annahme keinen Einfluss, jedoch behält das Kind seinen bisherigen Namen.

 

Rn 4

[nicht besetzt]

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