Rn 9

Anders als nach I sind hier auch entgeltliche Geschäfte umfasst. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist gering, da entgeltliche Geschäfte zumeist nicht vermögensmindernd wirken. In Betracht kommen insb entgeltliche Geschäfte mit Dritten oder Darlehensgewährungen an Dritte, deren Zahlungsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen wird, sowie die Veräußerung von Vermögen an Dritte in der Absicht, das leichter auszugebende Bargeld zu verschleudern (Staud/Thiele Rz 11).

 

Rn 10

Die Benachteiligungsabsicht des Ehegatten muss dem Dritten positiv bekannt gewesen sein, wobei die Kenntnis im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen der benachteiligenden Handlung vorhanden gewesen sein muss. Wegen des Umfangs der Haftung des Dritten wird auf oben Rn 7 ff verwiesen.

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