Gesetzestext

 

(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) 1Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 31 KO [Absichtsanfechtung]

Anfechtbar sind:

1. Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat;
2.

die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens geschlossenen, entgeltlichen Verträge des Gemeinschuldners

  mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe,
  mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in auf- und absteigender Linie,
  mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder
  mit dem Ehegatten einer dieser Personen,

sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Gemeinschuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

 

§ 41 KO [Anfechtungsfrist]

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist seit der Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und des § 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 und § 32a Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit der Vornahme der Handlung dreißig Jahre verstrichen sind.

 

§ 10 GesO Anfechtung von Rechtshandlungen

(1) Der Verwalter kann Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn

1. sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger zu benachteiligen, und dem Dritten diese Absicht bekannt war;
2. durch sie im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zum Nachteil der Gläubiger entgeltliche Leistungen an dem Schuldner nahestehende Personen erbracht worden sind, sofern diese nicht beweisen, daß ihnen die Absicht der Benachteiligung nicht bekannt war;

1. Der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1

 

Rn 1

§ 133 Abs. 1 erklärt diejenigen Rechtshandlungen des Schuldners für anfechtbar, die dieser in der dem anderen Teil bekannten Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen hat, wenn jene Handlungen längstens zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder nach dessen Stellung vorgenommen worden sind.

1.1 Anfechtungsrelevante Rechtshandlungen

 

Rn 2

Anfechtbar sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern jede Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) des Schuldners. Rechtshandlungen Dritter, die ohne oder sogar gegen den Willen des Schuldners vorgenommen worden sind, werden nicht erfasst.[1] Jedoch kann auch ein bloßes Mitbewirken einer Dritthandlung durch das Verhalten des Schuldners genügen. Ein solches anfechtungsrelevantes Mitbewirken durch den Schuldner liegt z.B. vor, wenn dieser es unterlassen hat, Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzulegen.[2] Der Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger ist dagegen nicht anfechtbar, da der Verlust des Grundeigentums des Schuldners in diesem Fall nicht auf einer Rechtshandlung des Schuldners, sondern auf der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt beruht.[3]

[1] Kilger/K. Schmidt, KO § 31 Anm. 3.
[2] Kuhn/Uhlenbruck, § 31 Rn. 4; vgl. auch BGH WM 1959, 891 (893).
[3] BGH WM 1986, 945 (946).

1.2 Anfechtungszeitraum

 

Rn 3

§ 133 Abs. 1 modifiziert die alte Regelung insoweit, als die in der Praxis nahezu bedeutungslos lange Frist des § 41 Abs. 1 Satz 2 KO von 30 Jahren seit Vornahme der Handlung durch einen Zehnjahreszeitraum vor Antragstellung sowie den Zeitraum nach der Antragstellung bis zur Verfahrenseröffnung ersetzt wird.

1.3 Gläubigerbenachteiligung

 

Rn 4

Jene Rechtshandlungen müssen gemäß dem in § 129 aufgestellten Grundsatz objektiv eine unmittelbar oder doch zumindest mittelbar gläubigerbenachteiligende Wirkung (§ 129 Rn. 13 ff.) nach sich ziehen. Selbst bei absichtlicher Benachteiligungshandlung scheidet daher eine Anfechtung dann aus, wenn die Gläubiger im wirtschaftlichen Ergebnis (ex post betrachtet) ohnehin keine Befriedigung erlangt hätten,[4] etwa wenn ein einzelner Gläubiger eine Befriedigung oder Deckung erhält, die auch der Insolvenzverwalter wegen bestehender Aus- oder Absonderungsrechte hätte gewähren müssen.[5]

[4] LG Düsseldorf ZIP 1981, 601 (604); Hess/Weis, Rn. 415.
[5] BGH WM 1960, 377 (379 f.); BGH WM 1985, 733 (734); Hess/Weis, Rn. 430.

1.4 Subjektive Anfechtungsvoraussetzungen

 

Rn 5

Hinsichtlich der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen stellt die Neuregelung – sch...

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