Rn 1

Die Vorschrift ergänzt die Vorschriften über das Verbundverfahren und soll aufeinander abgestimmte Entscheidungen in der Scheidungssache und den verschiedenen Folgesachen ermöglichen. Dies wird in der ersten Instanz durch die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration der §§ 137, 142 erreicht; in der zweiten Instanz können die Ehegatten bei einer Teilanfechtung des Verbundbeschlusses durch Rechtsmittelerweiterungen und Anschlussrechtsmittel erreichen, dass die verschiedenen Entscheidungen zueinander passen, § 145 I. Die Vorschrift des § 147 entspricht § 629c ZPO aF und ermöglicht eine Abstimmung der Entscheidungen auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Das ist deshalb geboten, weil die Rechtsbeschwerde nur insoweit stattfindet, als sie zugelassen worden ist, § 70. § 147 eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, die Aufhebung und Zurückweisung auch solcher Teile der Verbundentscheidung zu beantragen, die mit den vom BGH aufgehobenen Entscheidungen in sachlichem Zusammenhang stehen (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 1; Zö/Lorenz § 147 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 147 Rz 1). Solange ein Antrag nach § 147 gestellt werden kann, werden auch die Teile der Verbundentscheidung nicht rechtskräftig, für die das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Für den Scheidungsausspruch ist in S 2 eine kürzere Frist für die Stellung eines Antrags vorgesehen.

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