Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 180 BewG definiert den bewertungsrechtlichen Begriff "bebautes Grundstück". Das Vorliegen eines bebauten Grundstücks führt zur Bewertung nach den in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Finanzamt der Kapitalgesellschaft (Nr. 3)

Rz. 6 Die Feststellung erfolgt durch das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft ansässig ist (§ 10 AO). Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland oder ist diese auch im Rahmen der laufenden Körperschaftssteuerveranlagung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft (§ 11 AO). Dieser wird regelm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Regulierter Markt

Rz. 5 § 11 Abs. 1 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im Regulierten Markt zugelassen sind.[12] Wertpapiere in diesem Sinne sind Urkunden, die ein Vermögensrecht in der Weise verbriefen, dass das Geltendmachen des Rechts den Besitz der Urkunde erfordert.[13] Außerdem erfasst § 11 Abs. 1 BewG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Eigenhändige Unterschrift (Abs. 4)

Rz. 16 Die Erklärung muss durch den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen Vertreter ist nur in den Fällen zulässig, wo die Erfüllung der steuerlichen Pflichten gesetzlich auf den Vertreter übertragen wurde, § 34 Abs. 1 AO, oder der Erklärungspflichtige an der Unterschrift gehindert ist, § 150 Abs. 3 S. 1 AO. Die Unterzeichnung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Auflösend bedingte oder befristete Last

Rz. 16 Nach den §§ 7 Abs. 1 u. 8 BewG werden Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt oder befristet ist, wie unbedingte Lasten abgezogen. Tritt die Bedingung oder das Ereignis ein, ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen (§§ 7 Abs. 2, 8 BewG). Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen. Rz. 17 Für Lasten, deren Kapitalwert nach §§ ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung der Versicherungsansprüche

Rz. 28 Da durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 die Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen, den Wert des Versicherungsanspruchs mit ⅔ der vor der Übertragung gezahlten Prämien anzusetzen, gestrichen wurde, richtet sich die Bewertung nunmehr einzig und allein nach dem Rückkaufswert. Rückkaufswert ist nach § 12 Abs. 4 S. 2 BewG der Betrag, den das Versicherungsunterneh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung wie Grundvermögen

Rz. 12 Gem. § 99 Abs. 3 Hs. 1 BewG sind Grundstücke, die ohne Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb Grundvermögen darstellen würden, wie Grundvermögen zu bewerten. Mithin folgt die Wertermittlung in diesem Fall den Vorgaben der §§ 176 ff. BewG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Tod oder Verzicht des Zahlungsempfängers

Rz. 19 Mit dem Tod des begünstigten Zahlungsempfängers entfällt die Jahressteuer. Auch wenn die Jahresbesteuerung gewählt wurde, kann im Todesfall auf Antrag der Erben des Verstorbenen eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG in Betracht kommen (vgl. § 14 BewG Rdn 9 ff.). Diese führt u.U. zu einer Neuberechnung des Steuersatzes und damit zu einer geringeren Ja...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Prüfungsanordnung

Rz. 7 Vor Beginn der Prüfung ergeht gegenüber demjenigen, der die Außenprüfung zu dulden hat (§ 154 Abs. 1 AO), eine Prüfungsanordnung, die den zeitlichen und sachlichen Umfang der Prüfung festlegt (§ 196 AO). Die Prüfungsanordnung ist von der nach § 152 BewG zuständigen Feststellungsbehörde zu erlassen. Erfolgte die Anordnung unter Missachtung dieses Grundsatzes z.B. durch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 2 § 196 Abs. 1 BewG enthält die Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung. Nähere Erläuterungen sind in R B 196.1 ErbStR 2019 enthalten. Das Grundstück im Zustand der Bebauung unterscheidet sich vom unbebauten Grundstück i.S.d. § 178 BewG. Letzteres liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Dies ist i.d.R. auch bei Grundstücken ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Bewertungsstichtag

Rz. 22 Der fiktive Verkauf findet am Bewertungsstichtag statt. Deshalb sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 BewG die Verhältnisse auf dem Markt maßgebend, auf dem das Wirtschaftsgut gehandelt wird. Rz. 23 Entgegen einer im Schrifttum[14] vertretenen Ansicht ist es dem fiktiven Verkäufer versagt, auf bessere Zeiten zu warten. Dass er zu einem Zeitpunkt verkaufen muss, den er sich nicht a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Berücksichtigung späterer Änderungen der Versorgungsbezüge

Rz. 11 Sind anrechenbare Versorgungsbezüge auflösend (z.B. bei Wiederverheiratung) oder aufschiebend bedingt, ist die Anrechnung nachträglich gem. § 5 Abs. 2 BewG bzw. nach § 4 BewG jeweils i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zugunsten wie zuungunsten zu korrigieren. Erfolgt die Kürzung zugunsten des Steuerpflichtigen, d.h. wird ein höherer Versorgungsfreibetrag gewährt, ist d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Gesellschaftsrechtlich motivierte Gewinnbeeinflussungen

Rz. 16 Gemäß § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige, nicht in Nr. 1 u. 2 genannte, wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[36] das gilt insb. auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Darlehen

Rz. 12 Bei einem zinslosen Darlehen liegt nach der Rechtsprechung des BFH die Bereicherung in der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals. Diese bemisst sich nach dem Kapitalwert, der sich aus einem Vielfachen des Jahreswertes der Nutzungen berechnet.[15] Dem steht auch § 498 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, wonach Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie vereinbart si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schätzung anhand anderer anerkannter Methoden

Rz. 42 Die am Ertrag orientierte Bewertung ist jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht für die Bewertung jedes Unternehmens geeignet. Soweit in bestimmten Fällen bzw. Branchen am Markt andere gebräuchliche Bewertungsmethoden zur Preisbildung angewandt werden, hat das Steuerrecht dies zu respektieren.[139] In diesen Fällen orientiert sich die Bestimmung des gemeinen Wer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grund und Boden, auf denen die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz stehen

Rz. 3 Der Grund und Boden ist nicht befreit und mit dem Wert des unbebauten Grundstücks gem. § 179 BewG anzusetzen (Näheres siehe § 179 BewG Rdn 2 ff. und R B 197 Abs. 2 ErbStR 2019). Führt die Bebauung mit Zivilschutzanlagen zu einem niedrigeren Verkehrswert, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf, dass ein niedrigerer Verkehrswert als der Wert des Grund und B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer (Abs. 7)

Rz. 20 Wie bei der Umsatz- und Lohnsteuer ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Berechnung der Steuer durch den Erwerber vorgesehen, ohne dass es eines Steuerbescheides bedarf. Ist wegen der eher unkompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage bei der Lohn- und der Umsatzsteuer eine Selbstberechnung noch eher zumutbar, dürfte dies für die Erbschaftsteuer in d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Wegfall von Stimmrechtsbindung oder Verfügungsbeschränkung

Rz. 271 Korrespondierend mit § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG als eigenständiger Nachsteuertatbestand den Wegfall von Verfügungsbeschränkungen und/oder Stimmrechtsbündelungen.[642] Dies gilt selbstverständlich nur hinsichtlich solcher Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die lediglich im Hinblick auf die durch den Erblasser/Schenker vereinba...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. (3) Der Bode...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebeschränkungen

Rz. 359 § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Entnahmen oder Ausschüttungen[856] auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns zu beschränken. Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteilig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gesamtwert des Erbbaurechts nach dem gesetzlichen (finanzmathematischen) Verfahren (Abs. 2)

Rz. 3 Liegen Vergleichspreise/Vergleichsfaktoren nicht vor, regelt § 193 Abs. 2–4 BewG die Wertermittlung. Die dort vorgesehene Wertermittlung ist ein finanzmathematisches Verfahren, das so in etwa auch bei der allgemeinen Verkehrswertermittlung üblich ist. Abweichend davon schließt das BewG eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände beispielsweise von Markt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vergleichswertverfahren sind allgemein übliche Methoden zur Ermittlung von Verkehrswerten bzw. zur Ermittlung von möglichen Kauf- oder Verkaufspreisen. § 183 BewG übernimmt die Vergleichswertmethode für häufig vorkommende und oft vergleichbare Immobilientypen mit Einschränkungen für die erbschaftsteuerliche Grundstücksbewertung. Mit dem Vergleichswertverfahren nach § 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts

Rz. 10 Bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts handelt es sich um Unternehmen, die der Kreditgewährung dienen und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden. Die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann der Einrichtung auch verliehen sein.[20] Neben Girozentralen und öffentlichen Sparkassen sind auch öffentlich-rechtliche Leihanstalten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verschonungsabschlag

Rz. 72 Soweit die vorstehend dargestellten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Verschonungsabschlag auf das übergehende begünstigte Vermögen, namentlich die nicht von den Begünstigungen ausgenommenen Teile des Betriebsvermögens, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung des Grund und Bodens

Rz. 2 Zur Wertermittlung des Grund und Bodens wird auf die Erläuterungen zu § 179 BewG hingewiesen (siehe § 179 BewG, insbesondere Rdn 2, 3, 9).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelheiten zum Einspruchsverfahren

Rz. 2 Rechtsschutz kann sowohl gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (z.B. Auswahlermessen des Finanzamtes fehlerhaft, da der Aufgeforderte die zur Erklärung erforderlichen Erkenntnisse nicht hat; Miterbe kann die Erklärung mit geringerem Aufwand abgeben, da er im Besitz aller maßgeblichen Daten ist) als auch gegen den Feststellungsbescheid begehrt w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 6 Die Entscheidung, ob ein Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten ist, wird im Feststellungsbescheid getroffen. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass ein anderes Bewertungsverfahren anzuwenden sei, kann die Rechtsstreitigkeit nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid entschieden werden. Es obliegt nicht den Steuerpflichtigen, zur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Nicht-Inlandsvermögen

Rz. 28 Die Aufzählung des § 121 BewG ist abschließend; alle dort nicht genannten Vermögensgegenstände zählen nicht zum Inlandsvermögen. Besonders zu erwähnen sind insoweit:[105]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 184 BewG regelt die Bewertung von inländischen Grundstücken nach einem Ertragswertverfahren in seinen Grundzügen. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass nur die Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden müssen. Der Bodenwert wird nach dem fiktiven Verkaufspreis auf der Grundlage der Bodenrichtwerte x Fläche dazuaddiert. Wichtig ist die Auffangregelung in § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 4 Als bebautes Grundstück kann ein Gebäude gelten, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde, d.h. die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremden Grund und Boden" ist das "Grundstück", obwohl das (fiktive) Grundstück nur aus einem Gebäude besteht (siehe § 195 BewG Rdn 3, 7). Entsprechendes gilt in sonstigen Fällen, in denen das Gebäude einem anderen als dem Eigen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Freiverkehr

Rz. 10 Pendant zum Regulierten Markt ist der Freiverkehr (§ 48 BörsG), der – jedenfalls an der Frankfurter Wertpapierbörse – seit Oktober 2005 auch als Open Market bezeichnet wird. Beim Freiverkehr handelt es sich nicht um einen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG. Basis für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr bilden die Freiverkehrsrichtlinien der De...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsbehelfsbefugnis bei Erbengemeinschaften

Rz. 7 Ausgangspunkt für die Rechtsbehelfsbefugnis ist die in § 154 Abs. 3 BewG geregelte entsprechende Anwendung des § 183 AO (vgl. § 154 BewG Rdn 15). Der nach Satz 2 entsprechend anwendbare § 352 AO und der ihm nachgebildete § 48 FGO für die Frage der Klagebefugnis beschränkt die Rechtsbehelfsbefugnis in Fällen, in denen ein Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Eine über die allgemeinen Vorschriften der §§ 193–207 AO hinausgehende Regelung wurde erforderlich, nachdem in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG das Betriebsvermögen in den Katalog der gesondert festzustellenden Vermögenswerte aufgenommen und hierdurch die Zuständigkeit für die Bewertung der Betri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 10 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist für solche Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[34] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) BewG explizit geregelten Fällen insb. um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung und ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zeitlicher Zusammenhang in- und ausländischer Steuerentstehung

Rz. 43 Gem. § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG kann die ausländische Steuer nur dann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn diese innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung kann hiermit nicht gemeint sein, dass die ausländische Steuer zwingend vor der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 14 Über die Höhe des Gebäudesachwerts wird im Feststellungsbescheid für das Grundstück entschieden. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über einzelne Kriterien, z.B. Gebäudeklasse, Ausstattungsstandard, Bruttogrundfläche und Alterswertminderung, sind diese im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid zu klären. Grundsätzlich ist das Finanzamt für den...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Fehlende Kursnotierung

Rz. 17 Liegt am Bewertungsstichtag keine Kursnotierung im Regulierten Markt vor, so ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BewG der letzte innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem Stichtag im Regulierten Markt notierte Stichtagskurs maßgeblich. Bei variablen Kursnotierungen ist auch insoweit auf den niedrigsten Kurs am selben Tag abzustellen. Liegt auch eine Notierung innerhalb von 30 Kale...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Mehrere Berechtigte

Rz. 11 Die Nutzungen oder Leistungen fallen über die Lebenszeit mehrerer Personen an. Dann sind zwei Fälle zu unterscheiden: Rz. 12 Den ersten Fall regelt § 14 Abs. 3 BewG. Er unterscheidet dana...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bewertungsfragen stellen sich vornehmlich bei wiederkehrenden Sachleistungen oder Sachbezügen, so bei Altenteilen und Deputaten. Wenn Nutzungen in Geld bestehen, stellen sich keine Bewertungsfragen. Rz. 2 Die Begriffe "Nutzung" und "Leistung" sind in § 13 BewG Rdn 8 ff. erläutert. Rz. 3 Nutzungen und Leistungen sind Bruttogrößen. Die Gewinnungskosten (vgl. § 102 BGB) sin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Typisierende Bewertungsverfahren

Rz. 18 Das BVerfG[10] hat entschieden, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfasst, der mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. In der Wahl der Bewertungsmethode ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei, er darf sich daher, unter anderem im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, typisierender Bewertungsverfahren bedienen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während § 201 BewG die Grundsätze für die Ermittlung des der Bewertung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Jahresertrages regelt, befasst sich § 202 BewG mit den Details der Ermittlung bzw. der Korrektur der Erträge der einzelnen in die Ermittlung des Durchschnittsertrages einzubeziehenden Geschäftsjahre.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Gegenstand der Bewertung sind dabei die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 S. 1 BewG). Jede wirtschaftliche Einheit ist dabei für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 S. 1 BewG). Die Finanzbehör...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Übliche Miete

Rz. 2 Grundsätzlich ist zur Ermittlung des Rohertrags von den tatsächlichen Nutzungsentgelten nach den vertraglichen Konditionen auszugehen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zulässig, ist stattdessen die übliche Miete heranzuziehen. So ist z.B. bei Eigennutzung, Leerstand u. dgl. eine tatsächliche Miete nicht vorhanden. Nicht zulässig ist ein Ansatz der tatsäc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In den Wirtschaftswissenschaften wird unter einem Gut ein Mittel verstanden, das knapp ist und Nutzen stiftet, weil es menschliche Bedürfnisse befriedigt. Sein Wert hängt von der Bereitschaft ab, für den Nutzen zu zahlen. Deshalb entsprechen sich der Wert des Gutes und der Wert des Nutzens. Sie sind zwei Seiten einer Medaille, so dass keiner der Werte höher sein kann a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Korrekturvorschriften

Rz. 21 Feststellungsbescheide sind den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (§ 153 Abs. 5 BewG, § 181 Abs. 1 AO), so dass zur Korrektur des Bescheides die Regelungen der §§ 129, 164, 165 und 172–177 AO heranzuziehen sind. Insbesondere ist es möglich, den Feststellungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO zu stellen, die in Form einer Außenpr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu beglei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gemeinschaft

Rz. 7 Anders als § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO stellt § 3 BewG nicht auf die Art der Gemeinschaft ab, sondern nur darauf, ob die Gemeinschaft steuerpflichtig ist oder ob das die Gemeinschafter sind. Im ersten Fall liegt eine steuerlich intransparente Gemeinschaft vor, im zweiten eine steuerlich transparente Gemeinschaft. Wann das eine und wann das andere gegeben ist, lässt § 3 BewG o...mehr