Rz. 19

Mit dem Tod des begünstigten Zahlungsempfängers entfällt die Jahressteuer. Auch wenn die Jahresbesteuerung gewählt wurde, kann im Todesfall auf Antrag der Erben des Verstorbenen eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG in Betracht kommen (vgl. § 14 BewG Rdn 9 ff.). Diese führt u.U. zu einer Neuberechnung des Steuersatzes und damit zu einer geringeren Jahressteuer.

 

Rz. 20

Ein Verzicht des Zahlungsempfängers auf das Recht wirkt sich nicht auf die Jahressteuer aus.[22] Hintergrund ist, dass auch eine einmal festgesetzte Sofortsteuer aufgrund eines Verzichtes nicht berichtigt würde. § 14 Abs. 2 BewG findet auf den Verzicht ebenso wenig Anwendung wie § 23 ErbStG, da der Verzicht keinen Erwerb eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen beinhaltet.[23] Der Verzicht beinhaltet vielmehr seinerseits eine erneute Schenkung des Rentenberechtigten an den Zuwendenden. Ist die Zahlungsverpflichtung aus der wiederkehrenden Leistung auf Dauer zu hoch für den Berechtigten, sollte im Interesse beider Beteiligter kein vollständiger Verzicht auf das Recht durch den Empfänger ausgesprochen werden. Vorzugswürdiger ist ein lediglich teilweiser Verzicht, der es dem Empfänger erlaubt, die fortdauernde Belastung mit der Jahressteuer zu begleichen und zugleich eine evtl. Rückschenkungsteuer so gering wie möglich hält.

[23] Ebenso Viskorf/Schuck, § 23 ErbStG Rn 3; differenzierend Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 23 Rn 5 zwischen einem nicht relevanten Verzicht zugunsten des Eigentümers und einem Verzicht zugunsten eines Dritten (bei z.B. sukzessiven aufschiebend bedingten Rechten).

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