Rz. 8

Der Kapitalwert wird, abweichend von der Grundregel in § 14 Abs. 1 BewG, nach der wirklichen Dauer der Nutzungen oder Leistungen berechnet, wenn der Berechtigte stirbt und die Nutzungen oder Leistungen nicht über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben. In § 14 Abs. 2 BewG werden die Zeiträume nach dem Alter bei Beginn der Zuflüsse und der Laufzeit aufgeführt. Da es sich um eine Vorschrift zur Korrektur des Steuerwerts der Nutzungen und Leistungen handelt, ist sie nicht anwendbar, wenn es auf deren Verkehrswert ankommt, so beispielsweise bei einer gemischten Schenkung oder wenn ein Nutzungsrecht bei der Grundstücksbewertung nach § 198 BewG berücksichtigt worden ist.[8]

 

Beispiel

Der Berechtigte ist 60 Jahre alt und erhält eine monatliche Rente von 2.000 EUR, die bis zu seinem Tod jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt wird. Zwei Jahre später stirbt er bei einem Verkehrsunfall. Nach § 14 Abs. 2 BewG ist der Kapitalwert entsprechend der wirklichen Dauer von zwei Jahren zu berechnen, also wie bei einer Zeitrente, weil die Laufzeit bei einem Alter bis einschließlich 60 Jahren mindestens 8 Jahre betragen muss, damit es bei der Regelbewertung nach § 14 Abs. 1 BewG bleibt.

 

Rz. 9

Die Korrektur erfolgt nur auf Antrag (§ 14 Abs. 2 S. 1 BewG). Er ist innerhalb eines Jahres zu stellen, das auf den Tod folgt (§§ 14 Abs. 2 S. 2, 5 Abs. 2 S. 2 BewG).

 

Rz. 10

Handelt es sich um die Bewertung der Last, bedarf die Berichtigung keines Antrags, sie erfolgt von Amts wegen (§ 14 Abs. 2 S. 3 BewG).

[8] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 14 Rn 23a.

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