Rz. 3

Der Grund und Boden ist nicht befreit und mit dem Wert des unbebauten Grundstücks gem. § 179 BewG anzusetzen (Näheres siehe § 179 BewG Rdn 2 ff. und R B 197 Abs. 2 ErbStR 2019). Führt die Bebauung mit Zivilschutzanlagen zu einem niedrigeren Verkehrswert, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf, dass ein niedrigerer Verkehrswert als der Wert des Grund und Bodens angesetzt wird, vorausgesetzt, dass er den niedrigeren Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten oder Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweisen kann. Näheres dazu siehe Erläuterungen zu § 198 BewG.

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