Rz. 2

Der Wert eines unbebauten Grundstücks wird durch Multiplikation der Fläche mit dem Bodenrichtwert pro Quadratmeter ermittelt. Dabei ist Bodenrichtwert pro m² auf volle Cent abzurunden; der Bodenwert ist auf volle Euro abzurunden. Der Bodenrichtwert ist ein Wert pro Quadratmeter, den die Gutachterausschüsse bei den Kommunen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insb. des Baugesetzbuches (BauGB), in der Regel jährlich, ggf. zweijährlich ermitteln und veröffentlichen müssen. Für die Wertermittlung ist der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusgemäße Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging. Es ist hierbei unerheblich, wann der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert tatsächlich ermittelt und dem Finanzamt mitgeteilt hat. Vom Gutachterausschuss veröffentlichte Bodenpreisindexreihen, die aus Kauffällen des Grundstücksmarkts abgeleitet wurden, sind als Bestandteile des Bodenrichtwerts zu berücksichtigen. Mehr und mehr werden die Bodenrichtwerte auch durch das Internet – teils gegen Entgelt – zugänglich (siehe z.B. für NRW www.boris.nrw.de).

 

Rz. 3

Die Bodenrichtwerte werden aus Kaufpreismitteilungen an die Gutachterausschüsse abgeleitet (vgl. § 196 BauGB). Es handelt sich um durchschnittliche Lagewerte, nicht um den möglichen oder tatsächlichen Kaufpreis/m2 des einzelnen geerbten oder geschenkten Grundstücks. Grundsätzlich sind die von den Gutachterausschüssen festgelegten Bodenrichtwerte auch für die Finanzämter und Finanzgerichte verbindlich.[2]

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