Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Weitere wertmindernde Umstände (Einzelfälle)

Rz. 98 [Autor/Stand] Außer der Unverzinslichkeit, niedrigen und hohen Verzinslichkeit, Uneinbringlichkeit, Unsicherheit der Forderung usw. können noch andere Gründe für ein Abgehen vom Nennwert in Betracht kommen. So hat z.B. bereits der RFH den Umstand, dass eine Brandversicherungssumme für den Wiederaufbau eines vom Brand betroffenen Gebäudes verwendet werden muss, als ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. AdV-Beschlüsse des BFH

Rz. 96 [Autor/Stand] Der BFH hat in den obigen Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen vom 27.5.2024 [2] u.a. entschieden, dass – soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem gemäß §§ 218 ff. BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt – dies aufgrund der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung des BewG, die notwendigerweise mit Ungenauigkeiten verbunde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ableitungsmöglichkeiten

Rz. 82 [Autor/Stand] Die Ableitung der üblichen Miete aus Vergleichsmieten ist insb. möglich, wenn sich die vermieteten Räumlichkeiten in einem Objekt befinden oder der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Objekte ist, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem eigengenutzten Objekt belegen sind, oder dem Finanzamt geeignete Vergleichsmieten vorliegen. Rz. 83 [Autor/Stand] Bei de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnungs- und Teilerbbaurecht

Rz. 42 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteil zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerbba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Vergleichsmiete

1. Ableitungsmöglichkeiten Rz. 82 [Autor/Stand] Die Ableitung der üblichen Miete aus Vergleichsmieten ist insb. möglich, wenn sich die vermieteten Räumlichkeiten in einem Objekt befinden oder der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Objekte ist, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem eigengenutzten Objekt belegen sind, oder dem Finanzamt geeignete Vergleichsmieten vorliegen. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Abgrenzung vom Betriebsvermögen

I. Allgemeines Rz. 140 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegt eine teils gewerbliche ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 270 [Autor/Stand] § 8 Erlass im Härtefall (1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Einer jährlichen Wie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Hauptfeststellungszeitpunkt

I. Allgemeines Rz. 35 [Autor/Stand] Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte wird stets auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommen. Der Wert aller wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten, die der Einheitsbewertung unterliegen, wird durch eine Momentaufnahme festgehalten. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs und wird als Hauptfes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Einzelfälle

I. Eigengenutzte Wohnung Rz. 161 [Autor/Stand] H B 186.5 ErbStH 2019[2] enthält ein Beispiel zur Ermittlung der üblichen Miete für eine eigengenutzte Wohneinheit. Dennoch ergibt sich insoweit ein gewisser Widerspruch zu den Aussagen, die in R B 186.5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStR 2019[3] getroffen worden sind. Rz. 162 [Autor/Stand] Das Beispiel in H B 186.5 ErbStH 2019[5] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Abgrenzung vom Grundvermögen

I. Allgemeines Rz. 115 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen richtet sich grundsätzlich nach den §§ 33, 68 BewG. Die Vorschrift des § 69 BewG ist lediglich hilfsweise heranzuziehen.[2] Rz. 116 [Autor/Stand] Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wirtschaftsgüter ganz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder ga...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. AdV-Beschlüsse FG Rheinland-Pfalz

Rz. 95 [Autor/Stand] Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit zwei Beschlüssen vom 23.11.2023[2] entschieden, dass die Vollziehung der angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Nach summarischer Prüfung des Finanzgerichts bestünden ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Verbot von Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 25 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Damit könnte auch § 163 AO zur Anwendung kommen und Grundsteuerwerte aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen niedriger als nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden. Rz. 26 [Autor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 220 BewG ist insb. im Ausschluss von individuellen Billigkeitsmaßnahme zu sehen. Damit wird auch der Anspruch bekräftigt, dass die Wertermittlung für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ausschließlich nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Rz. 16– 19 [Autor/Stand] Eins...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verkauf des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Rz. 87 [Autor/Stand] Erfolgt ein Verkauf des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden an einen Dritten, löst dies in diesem Fall keine Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG aus. Hintergrund ist, dass der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden dem Grundstückseigentümer (Verpächter) zugerechnet wird (vgl. Rz. 112).Vgl. zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Aussetzung der Vollziehung

Rz. 110.10 [Autor/Stand] Im Hinblick auf die Beschlüsse des BFH vom 27.5.2024[2] ist nach den koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 durch die Finanzämter ab sofort Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit bzw....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Unverzinslichkeit

Rz. 160 [Autor/Stand] Eine Kapitalforderung ist dann unverzinslich, wenn dem Kapitalgeber für die Hingabe des Kapitals weder ein Zins noch ein anderer an die Stelle des Zinses tretender Vorteil gewährt wird. Die Ursache der Unverzinslichkeit ist für die Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG ohne Einfluss. Unverzinslichkeit ist sowohl gegeben, wenn keine Verzinsung vereinbart wurde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 133 [Autor/Stand] Die Regelung, nach der die übliche Miete anzusetzen ist, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist bereits bei der Bedarfsbewertung mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006[2] für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 eing...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Belasteter Grund und Boden

Rz. 48 [Autor/Stand] Ein mit einem fremden Gebäude bebauter (belasteter) Grund und Boden liegt vor, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens einem anderen das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eingeräumt hat, dieser darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Rz. 49 [Autor/Stand] Das belastete Grundstück (Grund und B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bruschke, Vertrauensschutz im Steuerrecht – der Grundsatz von Treu und Glauben, ZSteu 2007, 330; Bruschke, Liquidationswert nach § 166 BewG und gemeiner Wert, ErbStB 2023, 273; Eisele, Reform der Grundsteuer: Aktuelle Landesgrundsteuergesetze in Berlin und Nordrhein-Westfalen, NWB 2024, 2696; Hüttner, Treu und Glauben im Steuerrecht, SteuerStud 1998, 150; Klein, Die Bindung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nebenbetriebe

Rz. 145 [Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeite...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitpunkt der Bewertung

Rz. 40 [Autor/Stand] Bei der Bewertung von Kapitalforderungen und Geldschulden kommt es, wie bei der Bewertung von allen anderen Wirtschaftsgütern, auf die Verhältnisse an, wie sie zu dem Zeitpunkt bestanden haben, auf den die Bewertung durchzuführen ist – sog. Stichtagsprinzip. Das gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Forderung oder Schuld bestanden hat, sowie dafür...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 135 [Autor/Stand] Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehört, wird zweckmäßigerweise im Verfahren über die Feststellung des Einheitswerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entschieden (Abschn. 2 Abs. 1 BewRGr). Rz. 136 [Autor/Stand] Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Einheitsbewe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mehrstöckiges Mietverhältnis

Rz. 177 [Autor/Stand] Bei mehrstöckigen Mietverhältnissen ist die Miete maßgebend, die der Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter (Eigentümer) vereinbarungsgemäß zu zahlen hat. Sofern der Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter (Eigentümer) auch Untermietzuschläge zahlt, sind diese im Rohertrag des Grundstücks zu erfassen. Nicht anzusetzen sind die Beträge, die der Untermieter ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Beispiel zur gestaffelten Mietänderung

Rz. 23 [Autor/Stand] In Anlehnung an H B 186.1. ErbStH 2019[2] gilt zur gestaffelten Mietänderung das folgende Beispiel: V vermietete als Eigentümer ab dem 1.6.2022 langfristig ein Laborgebäude mit einer Nutzfläche von 120 m[2]. Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 800 EUR. Zum jeweils 1.6. eines Jahres sieht der Mietvertrag eine Steigerung der vereinbarten Nettok...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Übliche Miete als Ausgangsgröße

Rz. 149 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 20 %-Abweichung bildet die übliche Miete. Dies ist nachvollziehbar, weil die übliche Miete der Höhe nach eine objektiviert feststehende Größe ist. Die tatsächlich vereinbarte Miete ist dagegen der Betrag, der variabel gestaltet werden kann und der deshalb nur innerhalb einer Toleranzgrenze um einen – mehr oder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nicht zur Miete gehörende Beträge

Rz. 38 [Autor/Stand] Nach den ausdrücklichen Anweisungen in R B 186.1 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019[2] sind insb. folgende Beträge nicht in das Entgelt einzubeziehen: Rz. 39 [Autor/Stand] • Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden. Die als Umlage gezahlten Betriebskosten ursprünglich iS des § 27 II. BV bzw. nunmehr des § 2 BetrKV vom 25.11.2003[4], die neben der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Laufzeit von mehr als einem Jahr

Rz. 155 [Autor/Stand] Für das Bewertungssteuerrecht gilt das sog. Stichtagsprinzip. Danach sind für die Erfüllung des Gesetzestatbestandes die Verhältnisse maßgebend, wie sie im Veranlagungszeitpunkt bestehen. Dementsprechend ist für die Frist von einem Jahr die im Bewertungszeitpunkt noch offene Laufzeit entscheidend. § 12 Abs. 3 BewG ist nur anwendbar, wenn ein bestimmter ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Betriebskosten, die durch Umlagen gedeckt sind

Rz. 48 [Autor/Stand] Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 186 Abs. 1 Satz 2 BewG sind Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, bei der Ermittlung des Rohertrags des Grundstücks nicht anzusetzen. Diese nicht anzusetzenden Umlagen sind nicht zu verwechseln mit den Bewirtschaftungskosten iS des § 187 BewG, die nach Maßgabe der Anlage 23 zum B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Ausnahme bei erheblicher Mietabweichung

Rz. 138 [Autor/Stand] In Einzelfällen der Betriebsaufspaltung ist die Finanzverwaltung bereits vor Einführung der 20 %-Grenze einer steuergestalterischen Absenkung der tatsächlichen Miete entgegengetreten. Dabei stützte sich die Finanzverwaltung auf die Überlegungen, die der BFH in seinem Urteil vom 2.2.2005[2] zwar dargelegt hat, zu denen er jedoch keine Entscheidung treffe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohngebäude

Rz. 125 [Autor/Stand] Die Fragen der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen bei Wohngebäuden werden in der Kommentierung zu § 69 BewG behandelt. Hier sei nur noch einmal darauf hingewiesen, dass die Behandlung von Wohngebäuden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen von bestimmten Eigenschaften des land- und forstwirtschaftlichen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ober- und Untererbbaurecht

Rz. 34 [Autor/Stand] Mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgeber) kann an einem (Ober-)Erbbaurecht ein anderes (Unter-)Erbbaurecht bestellt werden. Belastungsgegenstand des Untererbbaurechts ist in diesen Fällen das Obererbbaurecht und nicht das Erbbaugrundstück. Dabei bleibt der Erbbaurechtsgeber bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bedeutung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Bedeutung der Vorschrift liegt bzw. lag grundsätzlich in der gesetzlichen Festlegung der Hauptfeststellung. Dabei kommt dem zeitlichen Aspekt lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Durch die turnusmäßig wiederkehrende Feststellung der wirtschaftlichen Einheiten sollte eine Anpassung der Werte an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, da sich diese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Überlassung zu vorübergehendem Gebrauch

Rz. 123 [Autor/Stand] Vorübergehender Gebrauch liegt vor, wenn die Vermietungen typischerweise unter zwölf Monaten erfolgen, wie z.B. bei der Vermietung von Ferienwohnungen. Rz. 124 [Autor/Stand] Es erscheint sachgerecht, zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht auf die zufällig im Bewertungsstichtag für eine Ferienwohnung erzielte tatsächliche Miete abzustellen. Dies dürfte g...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zwölf-Monats-Zeitraum

Rz. 12 [Autor/Stand] Es ist nicht vorgesehen, den Rohertrag rückschauend zu ermitteln. Ebenso wenig ist es zulässig, den erwarteten Ertrag anhand einer Prognose anzusetzen. Stattdessen muss der am Bewertungsstichtag vertraglich vereinbarte Rohertrag auf einen – abstrakten – Zeitraum von zwölf Monaten umgerechnet werden. Praxis-Beispiel Beispiel Ein Grundstück wird seit fünf Ja...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wildgehege und sonstige Betriebe

Rz. 155 [Autor/Stand] Bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden, und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältnisse n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zu hohe, zu niedrige oder fehlende Verzinsung

Rz. 84 [Autor/Stand] § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG sieht ausdrücklich vor, dass bei einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung von besonderen Umständen auszugehen ist, so dass eine höhere oder niedrigere Bewertung gerechtfertigt ist. Rz. 85 [Autor/Stand] Bis zum Bewertungsstichtag 1.1.1988 wurde in diesem Sinne eine besonders hoch verzinsliche Forderung oder Schuld bei einer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Bemessungsgrundlage

a) Übliche Miete als Ausgangsgröße Rz. 149 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 20 %-Abweichung bildet die übliche Miete. Dies ist nachvollziehbar, weil die übliche Miete der Höhe nach eine objektiviert feststehende Größe ist. Die tatsächlich vereinbarte Miete ist dagegen der Betrag, der variabel gestaltet werden kann und der deshalb nur innerhalb einer To...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundzüge der Vorschrift

I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 33 BewG 1965[2] definiert den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dient damit der Abgrenzung dieser Vermögensart von den Vermögensarten des Grundvermögens (§§ 68 bis 94 BewG) und des Betriebsvermögens (§§ 95 bis 109 BewG). Dabei wird der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertung mit dem Nennwert (Abs. 1)

I. Begriffsbestimmung 1. Kapitalforderungen Rz. 27 [Autor/Stand] Der Begriff: "Kapitalforderungen" ist weder im bürgerlichen Recht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Unter "Kapitalforderungen" i.S. des § 12 BewG sind solche Forderungen zu verstehen, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind. Rz. 28 [Autor/Stand] Zu den Kapitalforderungen gehören die folgenden Gegenstän...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

I. Die einzubeziehenden Wirtschaftsgüter Rz. 60 [Autor/Stand] Ist die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt und abgegrenzt, dann ist zu klären, welche Wirtschaftsgüter in diese Einheit im Einzelnen einzubeziehen oder aus dieser auszuscheiden sind. Vielfach fällt die Prüfung über die Bestimmung des Gegenstandes, der als wirtschaftliche Ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Besondere wertbestimmende Umstände

1. Überblick und Regelung in den Ländererlassen Rz. 74 [Autor/Stand] Eine Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden abweichend vom Nennwert ist zulässig, wenn "besondere Umstände" einen höheren oder geringeren Wert begründen (§ 12 Abs. 1 BewG). Eine begriffliche Bestimmung, was als besonderer Umstand i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist, findet sich im Bewertungsgesetz ni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen (Abs. 4)

I. Rechtsentwicklung und Regelungszweck Rz. 168 [Autor/Stand] § 12 Abs. 4 BewG bestimmt, wie noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen zu bewerten sind. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 BewG stammt aus dem preußischen Ergänzungs-Steuergesetz (§ 15) und ist von dort aus über die AO 1919 (§ 143 Abs. 4) in das BewG übernommen worden (RBewG 1931 =...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriffsbestimmung

I. Erbbaurecht und Erbbaugrundstück Rz. 23 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 261 BewG setzt voraus, dass ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO[2]). Das Erbbaurec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 186 BewG enthält die Regelungen zur Ermittlung des beim Ertragswertverfahren maßgebenden Rohertrags bei einer tatsächlichen Vermietung und beim Ansatz der üblichen Miete. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Die Regelung entspricht weitgehend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

I. Gesetzliche Ausgangssituation Rz. 89 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung hat der Bundesgesetzgeber – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) – nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen. Damit ist es dem Steuerpflichtigen grds. nicht möglich, einen vom Grundsteuerwert abweichenden niedrigeren (Verkehrs-)Wert fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entgelt am Bewertungsstichtag

1. Vertragliche Vereinbarungen maßgebend Rz. 11 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Rohertrags richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, die am Bewertungsstichtag gelten. Mithin gelten die Verhältnisse, die am Bewertungsstichtag tatsächlich vorliegen. Der am Bewertungsstichtag maßgebende Rohertrag ist auf einen Zeitraum von zwölf Monaten um- oder hochzurechnen. Mit die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 262 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden – einschließlich des belasteten Grundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 262 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang des Rohertrags

1. Zur Miete gehörende Beträge Rz. 25 [Autor/Stand] Zum Rohertrag gehört in erster Linie das Entgelt, das der Mieter oder Pächter für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen, umgerechnet auf zwölf Monate, zu zahlen hat. Darüber hinaus können weitere Beträge als Rohertrag zu erfassen sein. Das wäre beispielsw...mehr