Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Verfahrensrechtliche Besond... / 6. Außenprüfung im Feststellungsverfahren gem. § 156 BewG

Nach § 156 BewG ist zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem Beteiligten i.S.d. § 154 Abs. 1 BewG eine Außenprüfung zulässig. Ohne die Ermächtigungsnorm des § 156 BewG müsste z.B. eine Kapitalgesellschaft bei einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG eine Außenprüfung nicht dulden, wenn diese ausschließlich die Erbschaftsteuer eines Dritten betrifft. ...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 3. Gesonderte Feststellung gem. § 151 BewG

Wie bereits angesprochen, kommt es nur zu einer Feststellung i.S.v. § 151 BewG, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine weitere Feststellung von Bedeutung sind und das Erbschaftsteuer- oder übergeordnete Feststellungs-FA (vgl. auch das Schaubild unter 2.) diese Werte anfordert. Die Aufforderung ist ein verwaltungsinterner Vorgang und daher nicht selbstständig anfech...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 4. Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung gem. § 153 BewG

Nach § 153 Abs. 1 BewG kann das FA mit einer Frist von mindestens einem Monat von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer entspr. Feststellungserklärung verlangen. Mit der Aufforderung an den Erklärungspflichtigen eine Feststellungserklärung abzugeben, beginnt das Feststellungsverfahren i.S.d. §§ 151 ff. BewG. Die Auffor...mehr

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Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Anteilsbewertung nach § 151 BewG (ErbStB 2022, Heft 7, S. 213)

Dipl.-Finw. (FH) Marvin Mühlenstädt[*] Geht bei einer Erbschaft oder Schenkung ein Unternehmen bzw. ein Unternehmensanteil über, ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine gesonderte Feststellung über den Wert des jeweiligen Vermögens durchzuführen. In der Praxis kann es dabei immer wieder zu Problemen und Unsicherheiten im Bereich der verfahrensrechtlichen Vorsc...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 5. Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes

Für die Bestimmung des Vervielfältigers aus Anlage 37 zum BewG zur Kapitalisierung des Reinertrags ist neben der Restnutzungsdauer des Gebäudes der Liegenschaftszinssatz für das Grundstück heranzuziehen. Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Mit den Liegen...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 2. Der Verfahrenshergang in der Praxis

Im Folgenden werden ausschließlich die gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–3 BewG – Einzelunternehmen, Anteile an Personen- und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften – betrachtet. Die nachfolgend betrachteten Grundsätze gelten dabei für Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, Abs. 9a, 13b Abs. 10 ErbStG entsprechend (zu den Feststellungen s.a. 7.). In d...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Systematik des Ertragswertverfahrens

Das Ertragswertverfahren des bisherigen Systems der Einheitsbewertung auf der Grundlage der jährlichen Reinerträge nach §§ 78–82 BewG (Reinertragsverfahren) wurde unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt. Das Ertragswertverfahren nach §§ 252 ff. BewG wurde hierzu in Anlehnung an das vereinfachte Ertragsw...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 1. Einleitung

Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist immer dann durchzuführen, wenn es sich um Grundbesitzwerte (§ 157 BewG), den Wert eines Betriebsvermögens oder den Anteil eines Betriebsvermögens (§§ 95, 96, 97 BewG), den Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG oder den Anteil am Wert von ...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 2. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Auch das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird mit dem dazu gehörenden Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG) und ebenfalls nach den §§ 243 bis 260 BewG ohne Berücksichtigung der Besonderheit bewertet. Der ermittelte Wert ist gem. § 262 Satz 2 BewG dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Diese von der Behandlun...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / a) Grundsatz

Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG auszugehen (vgl. Teil I des Beitrag, ErbStB 2022, 176 unter II.2.). Der Bodenwert ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen mit dem sich aus Anlage 41 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Li...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 7. Zusätzliche Feststellungen ab dem 29.12.2020

Durch die Änderungen im ErbStG sind nach § 37 Abs. 18 ErbStG für Erwerbe mit einem Besteuerungsstichtag nach dem 28.12.2020 zusätzliche Feststellungen innerhalb der gesonderten Feststellung nach §§ 151 ff. BewG vorzunehmen, die bisher nur nachrichtlich waren. Damit können folgende Angaben festgestellt werden: Wert des Betriebsvermögens/Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, ...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 2. Ermittlung des Rohertrags

Ausgangsgröße der Bewertung im Ertragswertverfahren ist der jährliche Rohertrag des Grundstücks. Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus typisierten monatlichen Nettokaltmieten. Die Höhe der monatlichen Nettokaltmieten pro qm ist der Anlage 39 zum BewG zu entnehmen. Die Erklärung der tatsächlichen Mieteinnahmen durch den Steuerpflichtigen oder die Ermittlung ...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / b) Selbständig nutzbare Teilflächen

Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche (selbständig nutzbare Teilfläche) zulässig und möglich, ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten i.S.d. § 2 BewG vorliegen, ist diese Teilfläche bei der Abzinsung des Bodenwerts nicht zu berücksichtigen (§ 257 A...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 1. Erbbaurechte

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit (§ 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG). Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten G...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 8. Zusammenfassung und Fazit

Eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG ist immer dann durchzuführen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine weitere Feststellung von Bedeutung sind und das Erbschaftsteuer- oder übergeordnete Feststellungs-FA diese anfordert. Für die Feststellungen von Betriebsvermögen und nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist dabei das Betriebs-FA zuständig....mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 3. Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Vom Rohertrag des Grundstücks sind die Bewirtschaftungskosten abzuziehen. Bewirtschaftungskosten sind die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Zinsen für Hypothekenda...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / IV. Fazit

Das Ertragswertverfahren ist für den größten Teil der im Bundesmodell bewerteten Grundstücke anzuwenden. Zwar vereinfacht der Rückgriff auf die Listenmieten in Anlage 39 zum BewG und der Ausschluss der Verwendung von regionalen Daten des Gutachterausschusses die Bewertung ggü. dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwendenden Ertragswertverfahren nach §§ 184 ff...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / I. Abgrenzung der Grundstücksgruppen

Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke ist zwischen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke und der Gruppe der Wohngrundstücke zu unterscheiden. Während die Gruppe der Nichtwohngrundstücke gem. § 250 Abs. 3 im Sachwertverfahren bewertet wird, ist gem. § 250 Abs. 2 BewG für die Gruppe der Wohngrundstücke das Ertragswertverfahren anzuwenden. Dies folgt dem Konzept der Grundste...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / a) Grundsatz

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum BewG ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfe...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / b) Verlängerung der Nutzungsdauer

Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist gem. § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG von einer der Verlängerung entspr. Restnutzungsdauer auszugehen. Von einer wesentlichen Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist wie beim Sachwertverfahren nur bei einer...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 7. Berechnungsbeispiel Ertragswertverfahren

Beispiel Ein Einfamilienhaus mit Garage in Münster, NRW, ist auf den Stichtag 1.1.2022 zu bewerten. Das Grundstück weist folgende Eigenschaften auf: Grundstück: 730 qm Bodenrichtwert 1.1.2022: 680 EUR/qm Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung: 160 qm Baujahr: 2011 Lösung:mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr; er tritt unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts an die Stelle des bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Rohertrags nach § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG in der bis e...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 3.1 Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Der Gesetzgeber setzt für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 – 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind. Dies folgt aus dem Gesetzesfolgenverweis in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 GrStG. Die tatsächliche Minderung der Ertragslage wird insoweit auf die für den Hau...mehr

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Grundsteuererlass bei wesen... / 1 Grundsteuererlass und Wesentlichkeitsgrenze

Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, wird der Erlass pauschaliert in 2 Billigkeitsstufen wie folgt gewährt: Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertr...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 10. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 BewG entspricht dem Barwert des Reinertrags nach § 252 BewG

Multipliziert man den Reinertrag mit dem Vervielfältiger ergibt sich folgender kapitalisierter Reinertrag: 5.225,22 EUR * 18,95 = 99.017,92 EUR. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zum kapitalisierten Reinertrag von 99.017,92 EUR der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG hinzuzuaddieren (§ 252 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 11. Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG

Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen (§ 257 Abs. 1 S. 1 BewG). Beim Studium des § 247 BewG lässt sich aber erkennen, dass es dort den Begriff "Bodenwert" nicht gibt! An dieser Stelle hat der Gesetzgeber nach meiner Auffassung nicht ganz "sauber" gearbeitet und unterstellt, dass der Anwender weiß, was mit dem Begriff "Bodenwert"...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 14. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz wie nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wie oben ausgeführt, 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 6. Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 BewG

Bei Einfamilienhäusern beträgt der Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2,5 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 13. Abzinsung des Bodenwerts nach Anlage 41 zu § 257 BewG

Der Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 15. Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG

Die Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 S. 3-6 BewG beträgt, wie vorstehend bei den Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG unter Buchstabe a-k ausgeführt, 26 Jahre.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 3. Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG

§ 255 BewG verweist zur Ermittlung der Bewirtschaftungskosten auf pauschalierte Erfahrungssätze nach Anlage 40 zu § 255 BewG. Anlage 40 differenziert bei den Bewirtschaftungskosten einerseits nach der Restnutzungsdauer und andererseits nach der Grundstücksart. a) Grundstücksart Die Grundstücksart musste bereits am Anfang der Berechnung bestimmt werden (s.o.). Das Ergebnis der ...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 5. Kapitalisierter Reinertrag nach § 253 Abs. 2 BewG

Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und die Restnutzungsdauer des Gebäudes (§ 253 Abs. 2 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 7. Überprüfung, ob der Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs. 3 BewG zu verringern ist

Bei der Bewertung von Einfamilienhäusern i.S.d. § 249 Abs. 2 BewG verringert sich der Zinssatz nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 um jeweils 0,1 % für jede volle 100 EUR, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Abs. 3 BewG je Quadratmeter den Betrag von 500 EUR je Quadratmeter übersteigt.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 2. Rohertrag des Grundstücks nach § 254 BewG

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus der in Anlage 39 zu § 254 BewG nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmiete je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge. Das hier zu bewertende Einfamilienhaus befindet sich im Bundesland Bremen und ...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / m) Bewirtschaftungskosten nach Anlage 40 zu § 255 BewG

Ein Blick in die Anlage 40 zur Ermittlung der pauschalierten Bewirtschaftungskosten zeigt, dass die vorstehend ermittelte (gewogene) Restnutzungsdauer von 26 Jahren in das Spektrum von 20-39 Jahren fällt, und entsprechend der Grundstücksart "Einfamilienhaus" die Bewirtschaftungskosten pauschal mit 25 % des Rohertrags anzusetzen sind. Vor diesem Hintergrund relativiert sich me...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / II. Berechnung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

Grundsteuerwerte werden nach § 221 Bewertungsgesetz (BewG) in Zeitabständen von sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für das neue Recht ist der 1.1.2022. Für diese Hauptfeststellung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, d.h. die Verhältnisse am 1.1.2022, zugrunde zu legen (§ 221 Abs. 2 BewG). Die Grundste...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Einführung Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) sind, wie sicher bekannt, für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176-198 Bew...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 19. Abrundung nach § 230 BewG

Die ermittelten Grundsteuerwerte sind auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Der abgerundete Grundsteuerwert beträgt somit 161.500 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 1. Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG

Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 4. Reinertrag nach § 253 Abs. 1 BewG

Zur Ermittlung des Reinertrags sind vom Rohertrag die Bewirtschaftungskosten ab zuzuziehen. Der Reinertrag beträgt 5.225,22 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 12. "Bodenwert" nach § 247 BewG

Zur Ermittlung des Bodenrichtwerts siehe oben unter "Ermittlung des Bodenrichtwerts". Zur Berechnung des Bodenwerts ist der Bodenrichtwert mit der Grundstücksfläche zu multiplizieren: 440,30 EUR * 270 m² = 118.881 EUR. Der Bodenwert beträgt somit 118.881 EUR.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 16. Abzinsungsfaktor nach Anlage 41 zu § 257 BewG

Der Schnittpunkt von 26 Jahren und dem Liegenschaftszinssatz von 2,5 % ergibt einen Abzinsungsfaktor für den Bodenwert in Höhe von 0,5262 %.mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 9. Vervielfältiger nach Anlage 37 zu § 253 Abs. 2 BewG

Entsprechend der (gewogenen) Restnutzungsdauer von 26 Jahren (siehe oben) und dem ungeminderten Liegenschaftszinssatz von 2,5 % lässt sich aus der Anlage 37 ein Vervielfältiger von 18,95 ablesen. Beim Blick in die Anlage 37 wird noch einmal deutlich, welche große Bedeutung die Restnutzungsdauer bei der Wertermittlung hat, denn jedes Jahr geringere Restnutzungsdauer führt zu e...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / Einführung

Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Bewertungsgesetz (BewG) sind, wie sicher bekannt, für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen und für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159 und 176-198 BewG zu ermit...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / I. Berechnung des Grundstückswerts auf den 1.1.2022

Im ersten Schritt soll der Bedarfswert nach §§ 151 ff. BewG berechnet werden. Würde ein Bedarfsfall nach § 151 BewG vorliegen, wäre der Grundbesitzwert i.S.v. § 157 BewG und R B 151.1 Abs. 1 ErbStR 2019 durch das Lagefinanzamt gesondert festzustellen. Hier soll nun ermittelt werden, welchen Grundbesitzwert das Lagefinanzamt auf den 1.1.2022 feststellen würde: Vorliegend handelt...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 20. Probe:

Berechnung des Mindestwerts nach § 251 i.V.m. § 247 BewG Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 251 i.V.m. § 247 BewG). Bei der wie hier vorzunehmenden Bewertung eines Einfamilienhauses nach § 249 Abs...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / e) Kritik zur unterschiedlichen Länge der wirtschaftlichen Gesamtnutzugsdauer

An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, warum für ein und dasselbe Objekt, nämlich für ein Einfamilienhaus, die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer im Rahmen der Feststellung des sog. Grundstückswerts für schenkungsteuerliche oder erbschaftssteuerliche Zwecke nach Anlage 22 zu § 185 BewG nur 70 Jahre beträgt,[11] während dieselbe wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Zweck...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / h) Mindestrestnutzungsdauer

§ 253 Abs. 2 BewG bestimmt aber, dass die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer beträgt, deshalb ist für das Haus eine Restnutzungsdauer von 24 Jahren anzusetzen. Wäre hier meiner unter Buchstabe d) geäußerten Kritik folgend die Gesamtnutzungsdauer aus Anlage 22 zu § 185 BewG von nur 70 Jahren anzuwenden, käme...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / b) Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 253 Abs. 2 BewG).mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / 8. Ermittlung des Bodenrichtwerts

Der Begriff "Bodenrichtwert" stammt aus dem Baugesetzbuch (BauGB). Bodenrichtwerte werden nach § 193 Abs. 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt. In § 196 Abs. 1 BauGB heißt es dazu: Zitat "Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittlic...mehr