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Roscher, BewG § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte / 3.4 Konkurrenzverhältnis von Verkehrswertgutachten und stichtagsnahem Kaufpreis

Michael Roscher
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Rz. 60

Liegen sowohl ein Gutachten gem. § 220 Abs. 2 S. 3 BewG als auch ein stichtagsnaher Kaufpreis gem. § 220 Abs. 2 S. 4 BewG zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts vor, ist es weder den Finanzbehörden noch den Finanzgerichten im Rahmen der freien Beweiswürdigung versagt, beide Beweismittel in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert i. S. d. § 220 Abs. 2 BewG mittels Verkehrswertgutachten nach, sind die Finanzbehörden mithin nicht gehindert, die Erkenntnisse aus einem zum Hauptfeststellungszeitpunkt nahen Grundstücksverkauf, bei dem ein höherer Preis als laut dem Gutachten erzielt wurde, zu berücksichtigen und den Grundsteuerwert in Höhe des erzielten Kaufpreises festzusetzen.

In den Verwaltungsanweisungen zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird allerdings zu § 198 BewG angeordnet, dass der Feststellung des Grundbesitzwerts der Kaufpreis zugrunde gelegt werden soll, wenn im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts gleichzeitig ein zeitnah zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück und ein Sachverständigengutachten vorliegen. Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarte bzw. erzielte Kaufpreis liefere den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert.[1]

Diese Verwaltungsauffassung wird durch die Finanzrechtsprechung gestützt. Auch nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg[2] liefert der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für den Wert (gemeiner Wert bzw. Verkehrswert) des Wirtschaftsguts. Der nach den Regeln von Angebot und Nachfrage frei ausgehandelte Marktpreis biete die beste Gewähr dafür, den wahren...

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