Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 161 Bewertungsstichtag

A. Inhalt der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 161 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, bestimmt den Bewertungsstichtag für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ohne in Abs. 1 konkret auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen. Lediglich in Abs. 2 wird ein genauer Zeitpunkt der Bewertun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 255 Bewirtschaftungskosten

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 255 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Umfang und die Höhe der Bewirtschaftungskosten. Der nach § 253 BewG zu kapitalisierende Reinertrag ergibt sich durch Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom Rohertrag. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 256 Liegenschaftszinssätze

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 256 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Begriff und die Höhe der Liegenschaftszinssätze. Der bei der Kapitalisierung des nach § 253 BewG anzusetzenden Reinertrags maßgebende Vervielfältiger hängt von der Höhe des Liege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Maßgeblichkeit der Anlage 40 zum BewG

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Bewirtschaftungskosten in Anlage 40 sind von der Grundstücksart und der Restnutzungsdauer abhängig. Es sind folgende pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254 BewG maßgebend:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einleitung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 196 BewG enthält die Regelungen zur Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Regelung umfasst zum einen die Definition eines Grundstücks im Zustand der Beba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

Schrifttum: Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 11/2008, 895; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundsteuer

Schrifttum: Altemeier, Grundsteuerreform – Lösung der Probleme aus Sicht eines Bewertungspraktikers, DStZ 2021, 382; Arning, Das Niedersächsische Grundsteuergesetz im Bund-Länder-Vergleich, NdsVBl 2022, 33; Bahn, Bayerisches Grundsteuergesetz im Lichte der Steuergerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit, NWB 2022, 1484; Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Abweichende Regelungen

Rz. 22 [Autor/Stand] Obwohl § 161 Abs. 1 BewG keinen Hinweis auf bestehende Ausnahmeregeln enthält, sind diese dennoch in folgenden Bestimmungen des BewG enthalten: So sieht § 172 BewG vor, dass bei einer forstwirtschaftlichen Nutzung für den Umfang und den Zustand des Bestandes des nicht eingeschlagenen Holzes die Verhältnisse maßgebend sind, die am Ende des Wirtschaftsjahr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfahrensbeschreibung

Rz. 6 [Autor/Stand] Grundstücke, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, können aufgrund der begonnenen Baumaßnahmen nicht ohne deren Berücksichtigung bewertet werden. Daher wurde für diese Fälle mit § 196 BewG ein weiteres Sonderverfahren geschaffen, das neben dem Wert des Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahmen[2] auch den Grad der Fertigstellung i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 25 [Autor/Stand] Bei der Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung ist zunächst zu unterscheiden, ob das Grundstück vor Beginn der Baumaßnahmen unbebaut oder bereits bebaut war. Die Entscheidung, ob vor Beginn der am Bewertungsstichtag noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahme ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück vorgelegen hat, ist nach der Definition der u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Koordinierte Ländererlasse und Vordrucke

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat zur Grundsteuerreform koordinierte Ländererlasse vom 9.11.2021 (AEBewGrSt) herausgegeben.[2] Die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 sind ebenfalls veröffentlicht worden.[3] Eine Korrektur der Vordrucke ist in BStBl. I 2022, 138 veröffentlicht worden. Rz. 5– 7 [A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Beispiel: Bewertung eines Erbbaurechts im Zustand der Bebauung auf einem bisher unbebauten Grundstück

Rz. 51 [Autor/Stand] Ein Geschäftsgrundstück (Lagerhalle in Form eines Warmlagers) wird auf einem zuvor unbebauten Erbbaurecht errichtet. Das belastete Grundstück ist 2.500 m2 groß, der Bodenrichtwert beträgt 60 EUR/m2. Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt am Bewertungsstichtag 7.500 EUR. Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren wurden vom örtlichen Gutac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Höhe der Liegenschaftszinsen (Abs. 1)

Rz. 13 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts sind – vorbehaltlich der Anpassungen nach § 256 Abs. 2 und 3 BewG – die folgenden gesetzlich festgelegten Liegenschaftszinssätze anzuwenden:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abbruchverpflichtung

Rz. 22 [Autor/Stand] Anlage 40 zum BewG bezieht sich ausschließlich auf Wohngrundstücke, die im vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Für die ausgewiesenen Grundstücksarten Ein-/Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstück gilt nach Anlage 38 zum BewG jeweils eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. Die nach § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden im Zustand der Bebauung

Rz. 46 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert eines zuvor noch nicht errichteten Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, welches sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befindet, ermittelt sich u.E. allein aus entstandenen Herstellungskosten des Gebäudes. Ein Bodenwertanteil ist bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden regelmäßig nicht zu berücksichtigen (s. § 195 B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gebäudewertanteil

Rz. 14 [Autor/Stand] Befinden sich auf einem Grundstück neben den Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, auch Gebäude oder Gebäudeteile, die anderen Zwecken (z.B. Wohnzwecken) dienen, erstreckt sich die Befreiung nach § 197 BewG nur auf die dem Zivilschutz dienenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Die übrigen Gebäude oder Gebäudeteile sind hing...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Einfluss auf die Bestimmung der Grundstücksart

Rz. 24 [Autor/Stand] Es stellt sich die Frage, ob die dem Zivilschutz dienenden und damit befreiten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Bestimmung der Grundstücksart einzubeziehen sind oder ob sie außer Betracht bleiben. Von der Bestimmung der Grundstücksart ist das anzuwendende Bewertungsverfahren abhängig (vgl. § 182 BewG). Rz. 25 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Definition der Bewirtschaftungskosten

Rz. 8 [Autor/Stand] Bewirtschaftungskosten sind nach § 255 BewG die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Damit entspricht die Regelung den bei der Verabschiedung des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Beispiel: Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung auf einem bisher bebauten Grundstück

Rz. 50 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert für ein ländlich gelegenes freistehendes Zweifamilienhaus ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.7.2022 zu ermitteln. Am Bewertungsstichtag wird ein kleineres Werkstattgebäude auf dem Grundstück errichtet. Das Grundstück ist 1 750 m[2] groß, der Bodenrichtwert beträgt 50 EUR/m[2]. Ein Vergleichspreis oder Vergleichsfaktor für das Zwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Beispiel: Bewertung eines Erbbaugrundstücks mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung

Rz. 52 [Autor/Stand] Ein Erbbaugrundstück (Geschäftsgrundstück) ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.8.2022 zu bewerten. Das Grundstück ist 2.500 m2 groß, der Bodenrichtwert beträgt 60 EUR/m2. Am Bewertungsstichtag errichtet der Erbbaurechtsnehmer ein Gebäude auf dem zuvor unbebauten Erbbaurecht. Bis zum Bewertungsstichtag sind dem Erbbauberechtigten Herstellungskosten fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Allgemeiner Bewertungsstichtag

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach § 161 Abs. 1 BewG sind für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Der Bewertungsstichtag bestimmt sich dabei nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Dies ergibt sich eindeutig aus § 11 ErbStG. Die Entsteh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Korrekturen beim Wohnungseigentum (Abs. 3)

Rz. 24 [Autor/Stand] Bei Wohnungseigentum ist – wie bei Ein- und Zweifamilienhäusern – zur Gewährleistung einer relations- und realitätsgerechten Bewertung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren eine Abstufung der gesetzlich normierten Liegenschaftszinssätze in Korrelation zu hohen Bodenrichtwerten erforderlich. Auch hier verringert sich der Liegenschaftszinssatz bei s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff der Liegenschaftszinsen (Abs. 1)

Rz. 8 [Autor/Stand] Nach der Definition des § 256 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Liegenschaftszinssätze die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Mit den Liegenschaftszinssätzen werden die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen, insbesondere der Ertrags- und Wertverhä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung eines Erbbaugrundstücks mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung

Rz. 42 [Autor/Stand] Die Bewertung von Erbbaugrundstücken mit Gebäuden im Zustand der Bebauung ist ebenfalls durch die Finanzverwaltung im Rahmen der ErbStR 2011 neu geregelt[2] und in die ErbStR 2019 übernommen worden[3]. Demnach stellt der bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigende und auf den Bewertungsstichtag nach Maßgabe der Anlage 26 zum BewG abgezinste Antei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Korrekturen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (Abs. 2)

Rz. 18 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat aus Vereinfachungsgründen im Interesse einer leichten Umsetzbarkeit von einer Ermittlung von örtlichen Liegenschaftszinssätzen abgesehen. Dennoch hat sich der Gesetzgeber die am Grundstücksmarkt zu beobachtenden Marktmechanismen zu Nutze gemacht und zur Gewährleistung einer relations- und realitätsgerechten Bewertung von Ein- und Zwei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 55 [Autor/Stand] Für die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks im Zustand der Bebauung kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann nicht anhand des Werts des Grundstücks vor Beginn oder nach Beendigung der Baumaßnahme erbracht we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 30 [Autor/Stand] Für die wirtschaftliche Einheit eines Grundstücks, dessen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dem Zivilschutz dienen, kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes (vgl. § 198 BewG) geführt werden. Bezüglich der Einzelheiten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts wird auf die Erläuterungen zu § 198 BewG verwiesen.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ausgewiesenes Bauland

Rz. 34 [Autor/Stand] Nach § 159 Abs. 3 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, stets als Grundvermögen zu bewerten, sofern ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen oder schon durchgeführt worden ist. Folglich ist die Ausweisung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bewertung eines Erbbaurechts im Zustand der Bebauung

Rz. 37 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert eines zuvor unbebauten Erbbaurechts, welches sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befindet, ermittelt sich nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung[2] aus dem Bodenwertanteil des Erbbaurechts (§ 193 Abs. 3 und 4 BewG) und den bis zum Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten des Gebäudes, abzüglich des be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ausnahmefall Existenzgrundlage

Rz. 19 [Autor/Stand] Über § 159 Abs. 2 BewG wird sichergestellt, dass die künftige Nutzung einer noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche i.d.R. dann nicht zu einer Bewertung als Grundvermögen führt, wenn diese Fläche die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers darstellt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Betriebsinhabers, m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Besonderer Bewertungsstichtag

Rz. 13 [Autor/Stand] § 161 Abs. 2 BewG bestimmt den besonderen Bewertungsstichtag bei umlaufenden Betriebsmitteln (§§ 158 Abs. 3 Nr. 4, 170 BewG). Abweichend von der Regelung des § 161 Abs. 1 BewG wird dabei auf die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abgestellt. Auch diese Regelung entspricht der bei der Bedarfsbewertung und der Einheitsbewertung anzu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Dauer und Ende des Zustands der Bebauung

Rz. 12 [Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt bis zur Bezugsfertigkeit des errichteten Gebäudes oder Gebäudeteils vor. Ein Gebäude gilt als bezugsfertig, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen. Auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an (vgl. § 178 Abs. 1 BewG). Rz. 13 [Auto...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bodenwertanteil

Rz. 9 [Autor/Stand] Greift die Befreiung für Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, erstreckt sich diese nur auf den entsprechenden Gebäudewertanteil. Sie gilt nicht für den entsprechenden Bodenwertanteil des Grundstücks. Rz. 10 [Autor/Stand] Im Falle einer vollumfänglichen Befreiung des Gebäudewertanteils, stellt der Wert des Grund und Bodens zugleich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachwertverfahren

Rz. 20 [Autor/Stand] Die auf den begünstigten Gebäudeteil entfallende Brutto-Grundfläche kann u.E. bei der Ermittlung des Gebäudesachwertanteils außer Betracht bleiben. Der für die Anwendung der Regelherstellungskosten maßgebende Gebäudestandard nach Anlage 24, Teil III zum BewG ist u.E. allein anhand der übrigen (nicht befreiten) Gebäude bzw. Gebäudeteile zu bestimmen; die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vergleichswertverfahren

Rz. 16 [Autor/Stand] Der auf den begünstigten Gebäudeteil entfallende Anteil am Vergleichswert kann nur im Schätzungswege ermittelt und vom gesamten Vergleichswert abgezogen werden. Anhaltspunkte für die Aufteilung im Schätzungswege können u.E. die Flächenanteile oder die Herstellungskosten des Gebäudes sein. Kommt es zum Ansatz von Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG) wär...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Nutzungsänderung in absehbarer Zeit

Rz. 9 [Autor/Stand] Nach § 159 Abs. 1 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Rz. 10 [Autor/Stand] Eine Nutzu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzung für die Befreiung

Rz. 6 [Autor/Stand] Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 ZSKG[2] bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben nach § 197 BewG bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht. Für diese dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen greift...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sonderfälle

I. Bewertung eines Erbbaurechts im Zustand der Bebauung Rz. 37 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert eines zuvor unbebauten Erbbaurechts, welches sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befindet, ermittelt sich nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung[2] aus dem Bodenwertanteil des Erbbaurechts (§ 193 Abs. 3 und 4 BewG) und den bis zum Bewertungsstichtag entstan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des Grundstücks im Zustand der Bebauung

I. Allgemeines Rz. 7 [Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Abgrabungsarbeiten oder mit der Einbringung von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils begonnen worden ist und das Gebäude oder der Gebäudeteil am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig ist. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt auch dan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewirtschaftungskosten

I. Definition der Bewirtschaftungskosten Rz. 8 [Autor/Stand] Bewirtschaftungskosten sind nach § 255 BewG die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Damit entspricht die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Liegenschaftszinsen

I. Begriff der Liegenschaftszinsen (Abs. 1) Rz. 8 [Autor/Stand] Nach der Definition des § 256 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Liegenschaftszinssätze die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Mit den Liegenschaftszinssätzen werden die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 197 BewG enthält die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 197 BewG bestimmt, dass Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen, die für Zwecke des Zivils...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Einleitung Rz. 1 [Autor/Stand] § 196 BewG enthält die Regelungen zur Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Regelung umfasst zum einen die Definition eines Grundstücks im Zus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 255 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Umfang und die Höhe der Bewirtschaftungskosten. Der nach § 253 BewG zu kapitalisierende Reinertrag ergibt sich durch Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom Rohertrag. Rz. 2 [Autor/Stand] § 255 BewG i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 256 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Begriff und die Höhe der Liegenschaftszinssätze. Der bei der Kapitalisierung des nach § 253 BewG anzusetzenden Reinertrags maßgebende Vervielfältiger hängt von der Höhe des Liegenschaftszinssatzes und der Rest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 –tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 7 [Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Abgrabungsarbeiten oder mit der Einbringung von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils begonnen worden ist und das Gebäude oder der Gebäudeteil am Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig ist. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt auch dann vor, wenn du...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Sonderfall: Errichtung in Bauabschnitten

Rz. 18 [Autor/Stand] Eine Errichtung in Bauabschnitten liegt vor, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn wegen fehlender Baugelder anstelle des geplanten Mietwohngrundstücks zunächst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertig gestellt wird. Die Verz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Beginn des Zustands der Bebauung

Rz. 9 [Autor/Stand] Sobald mit den Abgrabungsarbeiten auf einem Grundstück begonnen wird, stellt dieses ein Grundstück im Zustand der Bebauung dar. Als Beginn der Abgrabungsarbeiten auf dem Grundstück ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem mit den Erdarbeiten, z.B. mit dem Ausschachten der Baugrube oder mit dem Planieren als Vorarbeiten für eine Bodenplatte, begonnen wird. Sind...mehr