Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Konkretisierungen des gemeinen Werts

Rz. 17 Das Bewertungsrecht kennt Konkretisierungen des gemeinen Werts. Dazu gehörenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelfälle zur Erklärungspflicht

Rz. 5 Für einen Minderjährigen gibt der gesetzliche Vertreter, § 34 Abs. 1 AO, die Erklärung ab. Dies wird in der Regel der überlebende Ehegatte sein oder ein nach § 1774 BGB zu bestellender Vormund. In Betreuungsfällen, § 1896 BGB, ist der Betreute in der Regel handlungsfähig gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 hat der Gesetzgeber von der bis Ende 2008 das Bewertungsrecht für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke prägenden Einzelbewertung Abschied genommen und insbesondere für das Betriebsvermögen die Ermittlung nach Gesamtbewertungsverfahren vorgeschrieben.[1] Vor diesem Hintergrund reduzierte sich die Bedeutung von § 103 BewG im Wesentliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden

Rz. 20 Der Feststellungsbescheid ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 AO). Die Bekanntgabe muss damit jedenfalls demjenigen gegenüber erfolgen, der den Vermögensgegenstand zugerechnet erhält (§§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG). In Erbbaurechtsfällen sind gem. § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Bewertungsmaßstab

Rz. 27 Wie eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist, ergibt sich aus den Bewertungsvorschriften der Einzelsteuergesetze, aus den besonderen Bewertungsvorschriften oder aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften. Maßgebend ist grundsätzlich der gemeine Wert, wie sich aus § 9 Abs. 1 BewG ergibt. Daran ändert nichts, dass sich § 9 Abs. 2 BewG bei der Definition des gemeinen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abgeltungswirkung der Gesamtbewertung

Rz. 15 Grundsätzlich sind Schulden im Rahmen der Gesamtbewertung von Betrieben nicht gesondert zu berücksichtigen, sie sind vielmehr mit der Ermittlung des gemeinen Werts über § 109 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG innerhalb des Betriebsvermögens mit abgegolten und daher nicht gesondert in Abzug zu bringen.[44] Dies gilt allerdings nicht, wenn – trotz allem – eine Einzelbewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Ermittlung des Gebäudewertanteils (Abs. 5)

Rz. 12 Zu dem so ermittelten Bodenwertanteil ist dann der Gebäudewertanteil zu addieren. In den meisten Fällen ist im Wege des Erbbaurechts ein Wohngebäude, z.B. ein Ein- oder Zweifamilienhaus, errichtet worden. Im Wirtschaftsverkehr kommt es jedoch auch nicht selten vor, dass im Wege des Erbbaurechts anderer Gebäude z.B. Verbrauchermärkte, Tankstellen etc. errichtet werden....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Rz. 8 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind Körperschaften, deren Mitgliederzahl weder begrenzt noch festgelegt ist und die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder mit Hilfe eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (§ 1 GenG). Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften per definitionem a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ungleichmäßige Wirkung der Bewertungsmethoden

Rz. 4 Obwohl alle drei Bewertungsmethoden gleichermaßen zum gemeinen Wert führen sollen, ist es nicht so, dass jede Bewertungsmethode – würde man sie auf das einzelne Grundstück anwenden – genau zum gleichen Steuerwert kommt. Im Gegenteil, die Werte für das einzelne Grundstück können je nach Bewertungsmethode erheblich voneinander abweichen. Rz. 5 Beispiel für Bewertungsstic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Funktion von § 12 ErbStG

Rz. 1 § 12 ErbStG ist eine Vorschrift im II. Teil des ErbStG (Wertermittlung). Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage beantwortet wird, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 21 Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bildet auch das Vermögen von Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG Betriebsvermögen. Hierunter fallen insbesondere gewerblich tätige und gewerblich geprägte Personengesellschaften sowie Personengesellschaften und Personenvereinigungen, deren Zweck in der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit beste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Aufbau der Vorschrift

Rz. 5 § 13 BewG ist die Generalnorm, die die Berechnung des Kapitalwerts von Nutzungen und Leistungen mit bestimmter und unbestimmter Laufzeit regelt. Ein Fall unbestimmter Laufzeit wird jedoch herausgenommen und an § 14 BewG verwiesen: der Fall lebenslanger Nutzungen und Leistungen. Rz. 6 Die Vorschrift hat Parallelen im Prozess- und Kostenrecht (§ 9 ZPO, § 52 GNotKG) und gi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Anpassung der Regelherstellungskosten (Abs. 2)

Rz. 7 Die komplette Neustrukturierung von § 190 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015[4] und damit die Umsetzung der Anpassung an die Sachwertrichtlinie hat zur Folge, dass die maßgeblichen Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 zur Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts am Bewertungsstichtag anzupassen sind. Die Anpassung erfolgt anhand des Baupreisindex (Pr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Inländisches Grundvermögen, Nr. 2

Rz. 6 Auch beim inländischen Grundvermögen bildet die geografische Belegenheit das entscheidende Abgrenzungskriterium. Zum Grundvermögen rechnen neben unbebauten und bebauten Grundstücken auch Erbbaurechte, Grundstücke im Zustand der Bebauung, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht.[21...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Gemeiner Wert

Rz. 34 Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG ist der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungbesteuerung als oberster Wertmaßstab anzusehen.[81] Nach Auffassung des BFH handelt es sich beim gemeinen Wert um den Verkehrswert,[82] weil nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG eine gedachte Veräußerung zu unterstellen ist. Dennoch enthält das BewG vielerlei Vorgaben für die Ermi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden

Rz. 3 Jeder, der nach § 154 BewG am Feststellungsverfahren beteiligt ist, kann gegen ihn betreffende Bescheide Einspruch einlegen. Als Faustformel gilt, dass jeder, der zu Recht oder zu Unrecht einen Bescheid erhalten hat, diesen durch Einspruch angreifen kann. Eine zur Einlegung des Einspruches geltend zu machende Beschwer, § 350 AO, ist auch dann anzuerkennen, wenn die beg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Im Gegensatz zu § 18 AO ist der Katalog des § 152 BewG abschließend. Ein Bedürfnis nach einem Auffangtatbestand vergleichbar dem § 18 Abs. 2 AO gibt es hier nicht, da § 151 Abs. 4 BewG klarstellt, dass ausländische Betriebe als Hauptanwendungsfall des § 18 Abs. 2 AO nicht dem gesonderten Feststellungsverfahren unterfallen. Gleiches soll auch gelten, wenn zum Vermögen e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rangfolge

Rz. 6 Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 BewG für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das sind alle Steuern, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 1 und 2 GG die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie gelten darüber hinaus auch für L...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Bewertung des Grundstücks, mit fremdem Gebäude bebaut (Abs. 3)

Rz. 10 § 195 Abs. 3 BewG regelt die Bewertung des belasteten Grundstücks. Voraussetzung ist die Vorabklärung, dass überhaupt ein Fall des § 195 BewG vorliegt (siehe Rdn 3), andernfalls wäre das Grundstück als bebautes Grundstück zu bewerten. Erwirbt der Steuerpflichtige ein mit einem in fremdem Eigentum stehenden Gebäude bebautes Grundstück im Erbwege oder aufgrund einer Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, BVerfGStRAnpG, ZustAnpV (Abs. 5, 6, 7) sowie Steueränderungsgesetz 2015 (Abs. 8–10)

Rz. 9 Hervorzuheben sind die Änderungen des BewG durch das Steueränderungsgesetz 2015.[22] Es handelt sich dabei um Regelungen betr. die Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Regelungen betr. die Grundbesitzbewertung. Für die Fälle, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wurde durch eine ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Ausländischer Grundbesitz, Abs. 7

Rz. 65 § 12 Abs. 7 ErbStG bestimmt für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen, dass dessen Wert nach § 31 BewG zu ermitteln ist. Ausländischer Grundbesitz (und ausländisches Betriebsvermögen) kann mangels Zuständigkeit der deutschen Finanzverwaltung im ausländischen Belegenheitsstaat nicht Gegenstand gesonderter Feststellungen sein. Aus diesem Grunde mus...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ausgangswert

Rz. 2 Ausgangspunkt für die Bestimmung des zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgeblichen Jahresertrages ist der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG.[1] Dieser wird in § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BewG als "Ausgangswert" definiert, und zwar gleichermaßen für Personenunternehmen wie für Kapitalgesellschaften.[2] Die Ergebnisse aus Sonderbilanzen und Ergänzungsbi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Abzug der Bewirtschaftungskosten (2. Schritt)

Rz. 6 Ist der Rohertrag nach § 186 BewG ermittelt, sind von diesem Rohertrag die Bewirtschaftungskosten abzuziehen. Was unter Bewirtschaftungskosten zu verstehen ist und wie sie ermittelt werden, regelt § 187 BewG (siehe § 187 BewG Rdn 2–4). In der Praxis werden die Bewirtschaftungskosten voraussichtlich regelmäßig gem. § 187 Abs. 2 BewG mit pauschalen Erfahrungssätzen berüc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abs. 6 S. 1 Nr. 2

Rz. 243 Gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG entfallen die Verschonungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG), soweit diese während der Behaltensfrist veräußert werden. Zum selben Ergebnis führt die Änderung der Zweckbestimmung des Vermögens zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Rz. 8 Das Grundvermögen wird negativ zum LuF-Vermögen abgegrenzt, d.h. es ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob das Grundstück zum LuF-Vermögen gehört. Zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens siehe R B 158.1 ErbStR 2019. Dies ist – wie oben schon erwähnt (siehe Rdn 1) – vor allem für die unbebauten Grundstücke bewertungstechnisch von Bedeutung. Problemfälle ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Erbanfall und Unternehmensvermögen

Rz. 22 Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Bereicherung des Erwerbers ist zu differenzieren zwischen Vermögensgegenständen des Privatvermögens und des Betriebsvermögens. Lag beim Erblasser Betriebsvermögen vor, so wird dies auch als Betriebsvermögen beim Erwerber behandelt, sofern er den Betrieb unverändert fortführt. Möchte der Erwerber also d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bewertung

Rz. 33 Grundsätzlich gilt seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 der Grundsatz der rechtsformneutralen Bewertung. § 11 Abs. 2 BewG differenziert darüber hinaus für die Bewertung von nicht notierten Kapitalgesellschaftsanteilen auch nicht zwischen in- und ausländischen Gesellschaften.[78] Hinsichtlich der Bewertung von Betriebsvermögen wird aber demgegenüber nach wie vor zwische...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Feststellung bei Betriebsgrundstücken

Rz. 13 Nachdem durch das ErbStRG v. 24.12.2008[67] der in § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG enthaltene Ausschluss von Betriebsgrundstücken aus dem Betriebsvermögen gestrichen wurde, richtet sich die Zuordnung des Grundstückes zum Betrieb für Erwerbe ab dem 1.1.2009 nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 1 und 2 EStG). Wird der Betrieb vor dem 1.1.2009 erworben, ist nach § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit

Rz. 21 Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG). Davon abweichend bestimmt § 26 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begriff des Verkaufs

Rz. 24 Als Verkäufe i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG kommen alle (einem Fremdvergleich standhaltenden) Verkäufe von Anteilen derselben Gesellschaft in Betracht; Kaufpreise von Anteilen anderer, auch branchengleicher, Unternehmen sind für die unmittelbare Wertableitung aus Verkaufspreisen ungeeignet.[59] Als Verkauf gilt insb. auch ein Tausch von Anteilen[60] sowie ggf. die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsvorschriften einzelner Steuergesetze

Rz. 16 Das ErbStG regelt in § 12 ErbStG die Bewertung, indem es auf das BewG verweist. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG gelten die allgemeinen Vorschriften des BewG, soweit nicht in § 12 Abs. 2–7 ErbStG etwas anderes bestimmt ist. In den Abs. 2–7 finden sich Bestimmungen für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG), für Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Rent...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Berechnung des maßgeblichen Jahreswerts

Rz. 8 Der Jahreswert der Nutzungen wird zunächst in einem ersten Schritt nach § 15 BewG bestimmt. In einem zweiten Schritt wird er nach den Vorgaben des § 16 BewG bestimmt, indem der Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird. Steuerwert ist der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts. Das kann der Regelwert sein. Im Falle d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Hintergrund

Rz. 355 Die Frage, ob und wie sich besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, z.B. Entnahmebeschränkungen oder Vinkulierungsklauseln, auf die Bestimmung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen auswirken, ist seit langem umstritten. Der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Berücksichtigung derartiger Besonderheiten be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 6 Steuerpflichtige und das Finanzamt können die in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden nicht frei wählen. Nach der Systematik des § 182 BewG ist – auffangweise gem. § 182 Abs. 4 BewG – eine Bewertung im Sachwertverfahren nur vorgesehen, wennmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beteiligte am Feststellungsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Regelung betrifft die Beteiligung an Feststellungsverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke (§ 151 Abs. 1 BewG) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 BewG). Mit der Beteiligtenstellung verbunden sind eine Reihe von Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97, 99 AO). Die Verwaltung verpflichtet sich, jedem Beteiligten den Feststellungs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Sachverständigengutachten

Rz. 4 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG durch die in § 182 Abs. 1 BewG fixierten Verfahren ergäbe. Nach § 198 Abs. 2 BewG in der ab 23.7.2021 gültigen Fassung, ergangen aufgrund des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundstück

Rz. 3 In der Praxis stimmt das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne in der Regel doch mit dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne überein.[1] Der Begriff "Grundstück" ist jedoch nicht immer gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellungsverjährung

Rz. 22 Die Verjährungsfrist für den Feststellungsbescheid richtet sich nach § 153 Abs. 5 BewG, §§ 181 Abs. 1, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[55] Für den Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) ist damit der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres, das dem Jahr d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Abs. 2

Rz. 39 § 12 Abs. 2 BewG regelt die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diesbezüglich wird auf § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG verwiesen. Bei diesem handelt es sich jedoch nur um eine Verfahrensvorschrift, derzufolge der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer Börse notiert sind (§ 11 Abs. 2 BewG), gesondert festzustellen ist (§ 179 AO). Der f...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Abs. 2)

Rz. 7 In § 195 Abs. 2 BewG wird die Bewertung des Gebäudes/Bauwerks geregelt. Grundsätzlich ist zunächst das Gebäude nach den üblichen Methoden in Abhängigkeit von der Grundstücksart, d.h. also entweder im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren zu bewerten. Rz. 8 Bei Anwendung des Sachwertverfahrens hat das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 14.2.2020[6] pr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Betriebsgrundstück

Rz. 9 Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 BewG i.V.m. §§ 95, 99 BewG. Ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist, wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen entschieden. Grundbesitz, der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerb

Rz. 7 Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt oder befristet ist, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung oder Befristung eingetreten ist (§§ 4, 8 BewG). Das spricht für eine Zurechnung, um die es indes nicht geht. Rz. 8 Denn wie sich eine Bedingung oder Befristung auf die Zurechnung eines Erwerbs auswirkt, ist eine Frage des Einzelsteuergesetzes oder des §...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vom Reinertrag des Grundstücks zum Reinertrag des Gebäudes (3. Schritt)

Rz. 7 Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags muss der Entgeltanteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da der zuvor ermittelte Reinertrag des Grundstücks auch Entgeltanteile für die Nutzung des Grund und Bodens enthält. Der Wert des Grund und Bodens soll aber durch den separat ermittelten Bodenwert gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BewG in der Berechnung berücksichti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Abweichender gemeiner Wert

Rz. 16 Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der nach § 14 Abs. 1 BewG berechnete Wert, erfolgt nach § 14 Abs. 4 BewG die Besteuerung nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) Aber: Die Rechengrundlagen des Abs. 1, als da sind die Lebensdauer des Berechtigten, der Zinssatz von 5,5 % und die mittelschüssige Zahlungsweise, müs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Land- und Forstwirtschaft als Hauptzweck des Unternehmens

Rz. 34 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt – vorbehaltlich der Regelungen in § 97 Abs. 1 BewG – grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb.[83] Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, also Betriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb in Verbindung stehen, sind ebenfalls nicht als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen.[84] In Betracht kommen insoweit vor all...mehr