Rz. 21

Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG). Davon abweichend bestimmt § 26 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, was für die Erbschaftsteuer allerdings nicht gilt.[11] Ob auch § 3 BewG eine Ausnahme regelt, hängt von der Sichtweise ab; stellt man darauf ab, dass ein Anteil an einem Wirtschaftsgut selbst ein Wirtschaftsgut ist, fasst er Wirtschaftsgüter verschiedener Eigentümer zu einem Wirtschaftsgut zusammen. Wer der Eigentümer ist, richtet sich grundsätzlich nach Zivilrecht (vgl. § 39 Abs. 1 AO). Danach sind Sachen dem Eigentümer, Rechte dem Inhaber, Forderungen dem Gläubiger und Gesellschaftsanteile dem Gesellschafter zuzurechnen.[12] Eine abweichende Beurteilung nach § 39 Abs. 2 AO ist nur bei den Steuern möglich, die einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgen, wie z.B. die Einkommensteuer. Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer orientieren sich nach der Rechtsprechung des BFH[13] am Zivilrecht.

 

Rz. 22

§ 2 Abs. 2 BewG hat nur Bedeutung für positive Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 23

Auf die Frage, ob positive und negative Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind, gibt es keine allgemeingültige Antwort.

 

Rz. 24

Die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens besteht aus Vermögenswerten und aus Schulden. Entscheidend für die Zusammenfügung ist der wirtschaftliche Zusammenhang (vgl. §§ 95 Abs. 1, 96, 103 Abs. 1 BewG). Das Gleiche gilt nach § 158 Abs. 5 BewG für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

 

Rz. 25

Außerhalb dieser wirtschaftlichen Einheiten können Verbindlichkeiten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut stehen, nicht mit dem Wirtschaftsgut zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Deshalb bilden beim Grundvermögen das positive Wirtschaftsgut des Grund und Bodens ggf. zusammen mit einem Gebäude, den sonstigen Bestandteilen und dem Zubehör eine wirtschaftliche Einheit (§ 176 Abs. 1 BewG), zu der Schulden und Lasten nicht gehören. Hier sind also positive und negative Wirtschaftsgüter zu sondern.

 

Rz. 26

Wirtschaftsgüter können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, soweit ihre gesonderte Bewertung vorgeschrieben ist (§ 2 Abs. 3 BewG). Das ist in § 9 Abs. 2 BewG geschehen.

[11] Weinmann, in: Moench/Weinmann, § 12 Rn 13.
[12] Klein/Ratschow, AO, § 39 Rn 13.

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