Rz. 17

Steht ein Grundstück i.S.v. § 99 BewG im Eigentum mehrerer Personen, hängt seine Bewertung zunächst davon ab, ob und inwieweit diese Eigentümer auch an dem Gewerbebetrieb beteiligt sind.

Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG, ist das Grundstück insgesamt Betriebsvermögen. Dasselbe gilt auch, wenn es sich aus der Sicht sämtlicher Miteigentümer insgesamt um Sonderbetriebsvermögen handelt.

 

Rz. 18

Ist einer der Miteigentümer des Grundstücks nicht gleichzeitig Mitunternehmer, also Mitinhaber des Gewerbebetriebs, so ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen nur der Grundstücksanteil des Betriebsinhabers als Betriebsvermögen anzusehen.[18] Entsprechendes gilt auch für im Miteigentum mehrerer Personen stehende Grundstücke, die einem gewerblichen Einzelunternehmen dienen.

Diese Grundsätze gelten auch für Ehegatten (als Miteigentümer), wenn nur einer von ihnen Unternehmer ist. In diesem Fall bildet der ihm/ihr zuzurechnende Miteigentumsanteil Betriebsvermögen, der dem anderen Ehegatten zuzurechnende Teil aber Grundvermögen.[19] Grundbesitz, der ausschließlich im Eigentum des Nicht-Unternehmer-Ehegatten steht, bildet selbstverständlich insgesamt Grundvermögen.[20]

[18] Kreutziger; in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 99 Rn 2.
[19] Wälzholz, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 99 BewG Rn 8; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 3.
[20] Vgl. Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 99 Rn 10a unter Hinweis auf BFH v. 26.2.2007 – II R 27/05, BFH/NV 2007, 1275; vgl. auch Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 3.

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