Rz. 5

§ 13 BewG ist die Generalnorm, die die Berechnung des Kapitalwerts von Nutzungen und Leistungen mit bestimmter und unbestimmter Laufzeit regelt. Ein Fall unbestimmter Laufzeit wird jedoch herausgenommen und an § 14 BewG verwiesen: der Fall lebenslanger Nutzungen und Leistungen.

 

Rz. 6

Die Vorschrift hat Parallelen im Prozess- und Kostenrecht (§ 9 ZPO, § 52 GNotKG) und gilt für den Berechtigten wie für den Verpflichteten.[4]

 

Rz. 7

§ 13 BewG gilt nicht für Nutzungen und Leistungen, die in einem Betriebsvermögen anfallen, soweit ihr Wert steuerlich relevant ist.[5] Sie werden zwar auch dort mit dem Barwert angesetzt. Aber anders als in § 13 BewG ist für seine Berechnung kein Zinssatz gesetzlich vorgegeben.

[5] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 13 Rn 1; Schaffner, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 13 Rn 1. A.A. noch in den Vorauflagen.

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