Rz. 21

Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bildet auch das Vermögen von Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG Betriebsvermögen. Hierunter fallen insbesondere gewerblich tätige und gewerblich geprägte Personengesellschaften sowie Personengesellschaften und Personenvereinigungen, deren Zweck in der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit besteht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG ist – neben dem Sitz bzw. dem Ort der Geschäftsleitung im Inland – insbesondere, dass die entsprechenden Gesellschaften ihre Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausüben.[47] Ist ihre Tätigkeit hingegen als Liebhaberei anzusehen, steht dies auch der Anwendung von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG entgegen. Ob die Gesellschaft zur Körperschaftsteuer (nach § 1 Abs. 1 KStG) optiert hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. auch Rdn 11).

Dieselben Grundsätze gelten nun auch für ausländische Körperschaften mit inländischem Geschäftsleitungssitz, die nach deutschem Gesellschaftsrecht (wegen Anwendung der Sitztheorie[48]) als Personengesellschaften behandelt werden (vgl. Rdn 11).

 

Rz. 22

Etwas anderes gilt nur für gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Denn hier sorgt die gesetzliche Fiktion des Einkommensteuerrechts dafür, dass deren Tätigkeiten unabhängig von der tatsächlichen Ausprägung uneingeschränkt als gewerblich anzusehen sind. Die Frage, ob und inwieweit eine Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist im Übrigen nach denselben Kriterien zu beurteilen wie im Rahmen des § 95 BewG.[49] Auf die entsprechende Kommentierung wird daher verwiesen (siehe § 95 BewG Rdn 3 ff.).

 

Rz. 23

Soweit ein Gewerbebetrieb der Personengesellschaft gegeben ist, ist grundsätzlich das gesamte Gesellschaftsvermögen als Betriebsvermögen zu behandeln (mögliche Ausnahmen vgl. Rdn 26–28). Dies gilt unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang und mit welchen Werten Vermögen der Personengesellschaft vorhanden ist, das keinen gewerblichen Zwecken dient. Insbesondere sind auch alle im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvermögen stehenden Schulden und Lasten in die Ermittlung des Werts des Gesellschaftsvermögens einzubeziehen.[50]

 

Rz. 24

Ebenso wie eine gewerbliche Personengesellschaft werden auch Personengesellschaften bzw. Personenvereinigungen behandelt, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG), z.B. auch Partnerschaftsgesellschaften.[51] Gleiches gilt für Gemeinschaften, die einer gewerblichen Personengesellschaft gleichwertig sind. Auch hier gehört das gesamte Gemeinschaftsvermögen zum Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Derartige Gemeinschaften können z.B. atypisch stille Gesellschaften,[52] die Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts, die Partenreederei und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) sein.[53] Auch die atypische stille (Unter-)Beteiligung gilt für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als mittelbare Beteiligung (i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).[54]

[47] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 13.
[48] Vgl. BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, 289, das aber ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Gründungstheorie für EU- bzw. EWR-Gesellschaften hinweist.
[49] Vgl. zur Einheits-GmbH & Co. KG BFH v. 13.7.2017 – IV R 42/14, BStBl II 2017, 1126.
[50] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 13.
[51] I.S.d. Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes v. 25.7.1994, BGBl I 1994, 1744, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2015, BGBl I 2015, 2565; vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 15.
[53] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 15.
[54] Ebenso Lasa, ZEV 2010 433, 439; ebenso auch FinMin Bayern v. 23.3.2009, ZEV 2009, 264, das die atypische Beteiligung zu Recht als prinzipiell begünstigtes Betriebsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ansieht.

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