Rz. 11

Durch Gesetz vom 25.6.2021[22] wurden mit Wirkung vom 1.7.2021 die Regelungen in Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ergänzt. Nachdem es hier bislang ausschließlich um Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften im einkommensteuerrechtlichen Sinn) ging, wurde die Vorschrift nun auf ausländische Körperschaften ausgedehnt, die ihren statutarischen Sitz im Ausland, ihren Geschäftsleitungssitz aber im Inland haben, und die nach der – das deutsche IPR prägenden – Sitztheorie[23] in Deutschland als Personengesellschaften behandelt werden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der zivilrechtliche Erwerb von Beteiligungen an solchen Gesellschaften durch deren gesellschaftsrechtliche Struktur bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund gelten Gesellschaften der hier in Rede stehenden Art auch erbschaft-/schenkungsteuerrechtlich sowie bewertungsrechtlich als Personengesellschaften.[24]

Dasselbe gilt auch für solche (gewerblichen bzw. gewerblich geprägten) Personengesellschaften, die nach § 1 Abs. 1 KStG[25] zur Körperschaftsteuer optiert haben. Sie sollen nach der Gesetzesbegründung bewertungsrechtlich den (normalen) Mitunternehmerschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 18 Abs. 4 S. 2 EStG) gleichgestellt sein.[26]

Mithin ist für die Aufteilung des Werts entsprechender ausländischer Gesellschaften sowie auch zur Körperschaftsteuer optierender (inländischer) Personengesellschaften auf die einzelnen Gesellschafter § 97 Abs. 1a BewG anzuwenden (vgl. Rdn 21 ff.).

[22] BGBl I 2021, 2050, 2063.
[23] BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, 289, das aber ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Gründungstheorie für EU- bzw. EWR-Gesellschaften hinweist.
[24] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 19/30470, S. 44 f.
[25] Eingeführt durch Gesetz v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2050 ff.
[26] Vgl. BT-Drucks 19/28656, S. 31.

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