Rz. 12

Zu dem so ermittelten Bodenwertanteil ist dann der Gebäudewertanteil zu addieren. In den meisten Fällen ist im Wege des Erbbaurechts ein Wohngebäude, z.B. ein Ein- oder Zweifamilienhaus, errichtet worden. Im Wirtschaftsverkehr kommt es jedoch auch nicht selten vor, dass im Wege des Erbbaurechts anderer Gebäude z.B. Verbrauchermärkte, Tankstellen etc. errichtet werden. Das Gebäude ist je nach Grundstücksart entweder im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren zu bewerten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, die an sich vorrangig im Vergleichswertverfahren zu bewerten wären, sind bei der Ermittlung des Gebäudewertanteils in Erbbaurechtsfällen im Sachwertverfahren zu bewerten. Das Vergleichswertverfahren ist hier nicht geeignet, da es auch den Grund- und Boden mitumfasst. Zur Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren siehe Erläuterungen zu § 185 BewG bzw. § 190 BewG. Befindet sich das Erbbaurecht im Zustand der Bebauung, stellen die am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten nach § 196 BewG für die sich im Bau befindlichen Gebäude bzw. Gebäudeteile den Gebäudewertanteil dar. Bei der Ermittlung des Gebäudeertrags- bzw. Gebäudesachwerts gem. § 194 Abs. 4 BewG ist der Mindestansatz gem. § 185 Abs. 3 S. 5 BewG bzw. § 190 Abs. 2 S. 4 BewG zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge