Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 262 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden – einschließlich des belasteten Grundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 262 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.201...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Folgen einer Nutzungsänderung

Rz. 77 [Autor/Stand] Ergibt sich für ein bebautes Erbbaurecht im Vergleich zum vorangegangen Feststellungszeitpunkt eine Nutzungsänderung, kann dies mitunter Auswirkungen auf die Grundstücksart und damit auch auf das anzuwendende Bewertungsverfahren haben. Dies wird sich regelmäßig auf den Grundsteuerwert und im Ergebnis auf die Grundsteuerbelastung des Erbbaurechts auswirke...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Begriff und Abgrenzung der "Hauptfeststellung"

Rz. 25 [Autor/Stand] Als "Hauptfeststellung" wird die nach dem Gesetzeswortlaut in bestimmten Zeitabständen vorzunehmende allgemeine Feststellung aller Einheitswerte bezeichnet. Das setzt im Ergebnis die Erfassung und Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundvermögens und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe voraus. Rz. 26 [Autor/Stand] Im Rahmen de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Übergang auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks

Rz. 90 [Autor/Stand] Endet das Pachtverhältnis durch Zeitablauf oder Kündigung und ist mit dessen Ablauf das auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude abzureißen, liegt anschließend wieder ein unbebautes Grundstück vor. Folglich ist eine Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG zum unbebauten Grundstück sowie regelmäßig eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG vor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Fortschreibungen und Anwendung Bundesrecht (Abs. 3 und 4)

Rz. 226 [Autor/Stand] § 6 Abs. 3 HmbGrStG regelt abweichend von § 222 BewG die Wert- und Flächenfortschreibung. Rz. 227 [Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 werden der Grundsteuerwert und die Flächen von Grund und Boden sowie des Gebäudes neu festgestellt, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Abweichung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 100 [Autor/Stand] Der für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück nach § 261 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 261 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (A 261.2 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEBewGrSt)....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG ermöglicht die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit, auch wenn die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zuzurechnen sind. Damit wird die be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Unentgeltliche Nutzungsüberlassung

Rz. 129 [Autor/Stand] Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfordert den Ansatz der üblichen Miete. Zu welchen Zwecken das Grundstück oder der Grundstücksteil genutzt wird, ist unerheblich. Ebenfalls ist nicht entscheidend, ob das Grundstück an Angehörige oder an fremde Dritte überlassen wird. Rz. 130 [Autor/Stand] Die unentgeltliche Überlassung setzt voraus, dass kein Entg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

Rz. 150 [Autor/Stand] Wegen der Abgrenzung der Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetriebe wird im Wesentlichen auf die Erläuterungen zu § 51 BewG verwiesen. Dort ist auch ausgeführt, dass eine Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Betriebsvermögen nur bei solchen Tierbeständen in Betracht kom...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Rechtsbehelf bei Verstoß gegen eine Übergangregel

Rz. 50 [Autor/Stand] Weigert sich das zuständige Finanzamt, den Grundsteuerwert aufgrund der Übergangsregelung günstiger festzustellen, kann der Steuerpflichtige unmittelbar mit dem Einspruch ( § 347 AO) und bei einem erfolglosen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen die Grundsteuerwertfeststellung vorgehen. Er muss also nicht zunächst einen gesonderte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftliche Einheit bei intensiv genutzter Zupacht

Rz. 55 [Autor/Stand] Vielfach werden landwirtschaftliche Flächen von einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens durch Sonderkulturen, wie z.B. durch Anbau von Spargel, Gemüse, Blumen, Zierpflanzen, für Baumschulen und zur Gewinnung von Saatgut, genutzt. Für diese sog. Intensivkulturen auf fremdem Grund und Bo den gab es bis zum BewÄndG 1971 [2] hinsichtlich der Abg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 35 [Autor/Stand] Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte wird stets auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommen. Der Wert aller wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten, die der Einheitsbewertung unterliegen, wird durch eine Momentaufnahme festgehalten. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs und wird als Hauptfeststellungszeit...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 302 [Autor/Stand] § 11 Anwendung von Bundesrecht (1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) wurde am 24.8.2021[2] verkündet. Im HmbGrStG wird die Grundsteuerbewertung für die im Stadtstaat Hamburg belegenen über 400.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens geregelt. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2019 rd. 472 Mio. Euro und wird bis 2025 auf voraussichtlich rd. 500 Mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Die einzubeziehenden Wirtschaftsgüter

Rz. 60 [Autor/Stand] Ist die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt und abgegrenzt, dann ist zu klären, welche Wirtschaftsgüter in diese Einheit im Einzelnen einzubeziehen oder aus dieser auszuscheiden sind. Vielfach fällt die Prüfung über die Bestimmung des Gegenstandes, der als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 220 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Durch das Jahressteuergesetz 2024[4] wurde die Vorschrift um einen Absatz 2 erweitert. Damit w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 115 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen richtet sich grundsätzlich nach den §§ 33, 68 BewG. Die Vorschrift des § 69 BewG ist lediglich hilfsweise heranzuziehen.[2] Rz. 116 [Autor/Stand] Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wirtschaftsgüter ganz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder ganz zum Grundve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbereich

Rz. 56 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 2 BewG zum Anwendungsbereich des Ansatzes der üblichen Miete sind aus der Bedarfsbewertung des § 146 Abs. 3 BewG übernommen worden. Die für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 geltenden Regelungen des § 146 Abs. 3 BewG waren erst mit dem Jahressteuergesetz 2007[2] eingeführt worden. Danach war bereits für Bewe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Koordinierte Ländererlasse

Rz. 110 [Autor/Stand] Als Reaktion auf die vorstehenden Beschlüsse des BFH haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 [2] zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gesetzliche Anpassung in NRW

Rz. 111 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum

Christoffel, Jahressteuergesetz 2022: Das neue Ertragswertverfahren ab 2023, ErbBstg 2023, 46; Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Fliedner/H...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bestimmung der Grundstücksart

Rz. 145 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 sind die Anforderungen an das Vorhandensein der üblichen Miete gestiegen. Es ist nicht nur erforderlich, bei der Bewertung des Grundstücks die Wertabweichungsgrenze von 20 % zwischen der üblichen Miete und der tatsächlich vereinbarten Miete zu prüfen. Vielmehr ist nach § 182 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BewG die Mög...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibung des Gesamtwerts

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Gesamtwert, der sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Gebäude auf fremdem Grund und Boden einschließlich des dazugehörigen belasteten Grund und Bodens) ergibt, kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (z.B. durch Anbau, Umbau, Ausbau, Teilabriss, etc.) ändern. Eine solche Änderung ist auf Grund ausdrückliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Hauptfeststellungszeitraum

Rz. 50 [Autor/Stand] Der Zeitabstand zwischen einer Hauptfeststellung und der darauf folgenden Hauptfeststellung wird als Hauptfeststellungszeitraum bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung umfasst also den Zeitabstand zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt der einen Hauptfeststellung und dem Hauptfeststellungszeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung. Rz. 51 [Autor/Stand] Vom H...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 106 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung hat der Bundesgesetzgeber – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) – nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen. Damit ist es dem Steuerpflichtigen grds. nicht möglich, einen vom Grundsteuerwert abweichenden niedrigeren (Verkehrs-)Wert für das Grundstück bzw. das Gebäu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Künftige Verwertungsmöglichkeiten

Rz. 120 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland oder Land für Verkehrszweck...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Schätzung der üblichen Miete

Rz. 64 [Autor/Stand] Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (§ 186 Abs. 2 Satz 2 BewG). Betriebskosten sind hierbei nicht einzubeziehen (§ 186 Abs. 2 Satz 3 BewG).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Maßgebende Nutzungen

Rz. 111 [Autor/Stand] Der Ansatz der üblichen Miete ist erforderlich, wenn die in § 186 Abs. 2 Nr. 1 BewG genannten Nutzungstatbestände vorliegen oder wenn die Wertabweichungsgrenze von 20 % des § 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG zwischen der üblichen Miete und der tatsächlich vereinbarten Miete überschritten ist. Rz. 112 [Autor/Stand] In Abhängigkeit von der Nutzung ist die übliche Mie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Fortschreibung des Gesamtwerts

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Gesamtwert, der sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Erbbaurecht einschließlich Erbbaugrundstück) ergibt, kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (z.B. durch Anbau, Umbau, Ausbau, etc.) ändern. Eine solche Änderung ist auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dann von Bedeutung, wenn dadurch die Wert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbebautes Erbbaurecht

Rz. 57 [Autor/Stand] Sofern sich auf dem Grundstück noch kein benutzbares Gebäude befindet, handelt es sich um ein unbebautes Erbbaurecht bzw. Grundstück. In diesem Fall besteht der Gesamtwert nur aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, also aus dem Wert des Grund und Bodens. Eine solche Konstellation tritt beispielsweise dann ein, wenn nicht bereits im Jahr der Bestellung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Löschung des Erbbaurechts

Rz. 84 [Autor/Stand] Wird ein Erbbaurecht aufgehoben (§ 26 ErbbauVO) oder erlischt es durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) und kommt es in dessen Folge zu einer Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch, entfällt bewertungsrechtlich zwar grds. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts einschließlich des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Abs. 2)

Rz. 40 [Autor/Stand] Unabhängig von der Frage der Billigkeitsmaßnahme ist zu klären, ob ggf. eine von der rechtlichen Regelung abweichende Bewertung möglich ist. Hierzu ist vorab festzustellen, dass bezüglich der Grundsteuerwertfeststellung die Berücksichtigung eines nachgewiesenen geringeren gemeinen Wertes in der ursprünglichen Fassung des § 220 BewG gesetzlich nicht vorge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beschlüsse des BFH

Rz. 109 [Autor/Stand] Der BFH hat im Nachgang zu den AdV-Beschlüssen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023[2] (vgl. hierzu auch Kommentierung zu § 261 BewG Rz. 95) entschieden, dass in verfassungskonformer Auslegung der betreffenden Vorschriften der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ansatz des Nennwerts

Rz. 44 [Autor/Stand] Kapitalforderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten (§ 12 Abs. 1 BewG). Nennwert ist der Betrag, den nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Gläubiger fordern kann und demgemäß der Schuldner entrichten muss. Rz. 45 [Autor/Stand] Diese Vorschrift findet ihre Begründung darin, dass Kapitalforderungen nicht wie andere Wirtschaftsgüter (z.B...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Steuergegenstand (Abs. 1)

Rz. 76 [Autor/Stand] Das HmbGrStG regelt in erster Linie die Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Da der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im HmBGrStG selbst nicht definiert wird, ist auf die Definition der wirtschaftlichen Einheit im Bewertungsgesetz zurückzug...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 89 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung hat der Bundesgesetzgeber – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) – nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen. Damit ist es dem Steuerpflichtigen grds. nicht möglich, einen vom Grundsteuerwert abweichenden niedrigeren (Verkehrs-)Wert für das Grundstück bzw. Erbbaurech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grund und Boden

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Stehende und umlaufende Betriebsmittel

Rz. 105 [Autor/Stand] Für die bewertungsrechtliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln ist die Unterscheidung zwischen stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln von Bedeutung. Ob Betriebsmittel zu den stehenden oder umlaufenden gehören, entscheidet sich nach ihrer Zweckbestimmung.[2] Betriebsmittel können nach der älteren Rechtsprechung grundsätzlich zu mehre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Kapitalforderungen

Rz. 27 [Autor/Stand] Der Begriff: "Kapitalforderungen" ist weder im bürgerlichen Recht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Unter "Kapitalforderungen" i.S. des § 12 BewG sind solche Forderungen zu verstehen, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind. Rz. 28 [Autor/Stand] Zu den Kapitalforderungen gehören die folgenden Gegenstände: Darlehensforderungen, Spar- und Bankguth...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zurechnung des Werts

Rz. 113 [Autor/Stand] Der für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und den dazugehörigen belasteten Grund und Boden nach § 262 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 262 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststell...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Erlassvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 271 [Autor/Stand] In besonders gelagerten Härtefällen kann die Steuer bei Gebäuden nach § 8 Abs. 1 HmbGrStG teilweise erlassen werden. Rz. 272 [Autor/Stand] Der Erlass kam nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG zunächst für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude in Betracht, wenn ein besonders gelagerter, nicht rohertragsbedingter Härtefall vorliegt. Mit Wirkung ab dem 1.1.2025 w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rückkaufswert

Rz. 173 [Autor/Stand] Bei der Bewertung der unter § 12 Abs. 4 BewG fallenden Ansprüche ist der Rückkaufswert anzusetzen. Als Rückkaufswert gilt nach § 12 Abs. 4 letzter Satz BewG der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Versicherungsverhältnisses zu erstatten hat. Als Rückvergütung (Rückkaufswert) hat der Ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erbbaurecht und Erbbaugrundstück

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 261 BewG setzt voraus, dass ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO[2]). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gesetzliche Anpassung in NRW

Rz. 98 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berechnungsbeispiele

Rz. 161 [Autor/Stand] Auch für die Bewertung unverzinslicher Kapitalforderungen oder Kapitalschulden enthalten die gleich lautenden Ländererlasse Beispiele[2] Rz. 162 [Autor/Stand] Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag fällig werden Praxis-Beispiel Beispiel 1:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäude

Rz. 75 [Autor/Stand] § 33 Abs. 2 BewG unterscheidet bei Gebäuden zwischen von Wohngebäuden und Wirtschaftsgebäuden. Rz. 76 [Autor/Stand] Wohngebäude sind Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind. Hierzu gehören neben der Wohnung des Eigentümers auch die Wohnungen der Altenteiler sowie des Betriebspersonals. Wohnungen, die an fremde dritte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Die im BewG gewählten Bezeichnungen "Land- und Forstwirtschaft", "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" und "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" beinhalten im Steuerrecht einen Sammelbegriff, der nicht nur die eigentliche Land- und Forstwirtschaft, sondern alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens und alle sonstigen land- und forstwirts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt und Anwendungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] § 12 BewG ist eine reine Bewertungsvorschrift. Die Vorschrift regelt, wie Kapitalforderungen und Schulden sowie noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen zu bewerten sind, wenn feststeht, dass sie steuerlich zu erfassen bzw. abzusetzen sind. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Kapitalforderungen und noch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zugelassene Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] Über § 220 Abs. 1Satz 2 Halbs. 2 BewG wurde für den Fall, dass die Finanzverwaltung Übergangsregelungen zur Milderung der Folgen einer verschärfenden Rechtsprechung trifft, eine Ausnahme vom Verbot von Billigkeitsmaßnahme zugelassen. Danach sind Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von Übergangsregelungen unmittelbar bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte zu b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] § 12 BewG 1965 hat Vorläufer in § 143 AO 1919, § 16 BewG 1931 und § 14 RBewG 1934. Rz. 8 [Autor/Stand] In Absatz 1 wurde Satz 2 durch Art. 3 Nr. 2 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992[3] mit Wirkung vom 13.11.1992 angefügt. Diese Ergänzung bezweckt eine erhebliche Vereinfachung bei der Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die eine vom Übl...mehr