Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Erwerber. Erwerber ist z. B. der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil einfordert. Zu beachten ist, dass der einzelne Erwerber nur seine eigene Erbschaftsteuer schuldet.[1] Im Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile Steuerschuldner und ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berücksichtigung eines Vorb... / 1. Einleitung

Bei der Planung der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfreut sich die Bestellung eines vom Schenker vorbehaltenen Quotennießbrauchs, ggf. ergänzt durch weitergehende Vereinbarungen zur Stimmrechtsausübung zwischen Schenker und Beschenkten, zwecks steuerlicher Optimierung des Übertragungsvorgangs einiger Beliebtheit. Dabei erfolgt die steuerliche Berü...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.8.5 Renten und andere wiederkehrende Nutzungen (Zeilen 74 bis 82)

In die Zeilen 74 bis 82 gehören zugewendete Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen. Dies können z. B. Nießbrauchsrechte, Wohnrechte, aber auch Zinsvorteile aus unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehen sein. Zur Bewertung hat hierzu die Finanzverwaltung die gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022[1] veröffentlicht, die den gleich lautenden Lä...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.3 Was gehört zum Inlandsvermögen?

Was als Inlandsvermögen anzusehen ist, enthält § 121 BewG. Die Aufzählung des Inlandsvermögens ist abschließend. In § 121 BewG nicht genanntes Vermögen ist damit in Deutschland nicht beschränkt erbschaftsteuerpflichtig.[1] Dabei gehören zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzure...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 8.1 Bewertung von ausländischem Grundbesitz

Die Bewertung von ausländischem Grundbesitz richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG. Ausländisches Grundvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert [1] anzusetzen. Um den Verkehrswert zu ermitteln, können die Bewertungsmethoden des § 182 BewG herangezogen werden.[2] Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 7 ErbStG auf § 31 BewG ist Folgendes zu beachten: Bestandteil...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 6.5 Vermächtnis an inländischen Grundstücken

Fraglich war bis zur Änderung durch das sog. Wachstumschancengesetz,[1] ob das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Der BFH hat dies mit Urteil vom 23.11.2022 verneint. Die beschränkte Steuerpflicht setze den Erwerb von Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG voraus. Durch Vermächtnis erwerbe der Vermächtnisnehmer jedoc...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 8.2 Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen

Die Bewertung ausländischem Betriebsvermögen richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG. Ausländisches Betriebsvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[1] Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann hierbei das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. § 199 BewG herangezogen werden.[2] Dabei sind die Bewertungsgrundlagen zunächst mit der Landeswährung zu ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.5 Betriebsvermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 40 und 41)

In den Zeilen 40 und 41 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Das der Ausü...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 5 Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht Rechtslage bis zum 24.6.2017

Im Fall, dass nur die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gegeben ist, kann die deutsche beschränkte Erbschaftsteuerpflicht dadurch vermieden werden, dass das entsprechende Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG in solches nicht in den Anwendungsbereich des § 121 BewG fallende Vermögen umgewandelt wird.[1] 5.1 Allgemeines Auf Antrag des Erwerbers wird ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 1 Vorbemerkung

Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist. Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.[1] Insbesondere ist ei...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.3 Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht

Ist eine der beteiligten Personen Inländer und damit unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, so hat das die folgenden Konsequenzen. Es unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt.[1] Beschränkungen können sich hierbei jedoch durch Doppelbesteuerungsabkommen o...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.2 Freibeträge und Tarif

Während das Erbschaftsteuergesetz bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht persönliche Freibeträge zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR gewährt[1], kommt bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur ein Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR zur Anwendung.[2] Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG aber nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.[3] Nunmeh...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.6 Praxishinweis zum Verschonungsabschlag

Der Verschonungsabschlag wird nach dem Grundbesitzwert abgezogen und hängt von der Höhe des Grundbesitzwerts ab. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Wert des betroffenen Grundstücks im Regelverfahren ermittelt wurde oder der gemeine Wert nach § 198 BewG ermittelt wurde.[1] Hinzuweisen sind hier auf die bewertungsrechtlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 für d...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.3 Schulden und Lasten

Sind auch Schulden oder Lasten vorhanden, dann können diese nur soweit abgezogen werden, wie diese mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[1] Darüber hinaus müssen die Schulden das Inlandsvermögen auch belasten.[2] Praxis-Beispiel Schulden und Lasten Der im Ausland lebende Witwer W hat seinen Sohn S, der ebenfalls im Ausland wohnt, zum Alleinerben best...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 5.1 Allgemeines

Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 3.9 Kunstgegenstände

Auch die Zuwendung von Kunstgegenständen kann zu steuerlichen Vorteilen führen. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen entweder teilweise oder auch vollständig von der Schenkungsteuer befreit. Kunstgegenstände können z. B. Gemälde, Skulpturen oder auch Plastiken sein. Bewertet werden Kunstgegenstände mit ihrem gemeinen Wert. Dieser wird durch den Preis bestimmt, "der im...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.3 Grundvermögen im Inland oder in EU-(EWR-Staaten (Zeilen 36 und 37)

In den Zeilen 36 und 37 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Grundstücke ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Für die ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.2 Voraussetzungen: Keiner des Beteiligten ist Steuerinländer und Erwerb von Inlandsvermögen

Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten (Erblasser bzw. Schenker sowie Erwerber) ein Steuerinländer ist.[1] Ist nur einer der Beteiligten Steuerinländer, so greift die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht (siehe 2.2). Als weitere Voraussetzung muss der Vermögensanfall in sog. Inlandsvermögen[2] bestehen. Praxis-Beispiel Grundstück im Inl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7 Anteile an Personengesellschaften (Zeilen 44 bis 48)

Ist Gegenstand einer Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, GbR oder KG), in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksic...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.4 Steuerliche Vergünstigungen

a) Rechtslage bis zum 30.6.2016 Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände im Inland befindlich sind, können auch die folgenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Anspruch genommen werden.[1] Dies sind insbesondere die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a ErbStG. Hiernach wird ein 85 %iger Verschonungsabschla...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst. Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:[1] im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen; im Inland befindlich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.3 Folge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Infolge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird von der deutschen Steuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen erfasst, sondern darüber hinaus auch das erweiterte Inlandsvermögen. Hierzu zählt das folgende Vermögen:[1] Kapitalforderungen und Schulden; Barguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten; Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften auch dann, wenn die...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3 Begünstigtes Vermögen (Zeilen 3 bis 5)

Begünstigt sind zu Wohnzwecken vermietete bebaute Grundstücke (oder Gebäudeteile), die im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat belegen sind.[1] Zu den bebauten Grundstücken in diesem Sinne gehören Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücksteile anderer Grundstücksarten. Praxis-Tipp Garagen etc. Auch Garagen, Nebenräume und Ne...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.4.1 Wer trägt die Schenkungsteuer? (Zeile 17)

In Zeile 17 ist anzukreuzen, ob der Beschenkte, der Zuwender oder ein Dritter (der dann genau zu bezeichnen ist) die Schenkungsteuer trägt. Wird sie vom Schenker übernommen, liegt hierin neben der eigentlichen Schenkung eine zusätzliche Bereicherung, die der Besteuerung beim Beschenkten unterliegt. Gleiches gilt, wenn der Schenker eine andere Person dazu verpflichtet hat, di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Grundsteuer: Wann sind Rech... / 4 Anbringungsbehörde für einen Rechtsbehelf und anwendbare Verfahrensvorschriften

Für den Erlass des Grundsteuerwertbescheids (Grundlagenbescheid) und des Bescheids für den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid zum Bescheid über den Grundsteuerwertbescheid und zugleich Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid) sind die Finanzämter zuständig. Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, i. d. R den Gemeinden. In den...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.2 Bewertung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen. Praxis-Beispiel Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge s...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2025, Freibetrag fü... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde von seinem am xx.xx.2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14.1.2013 gegenüber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet. Die Erstreckung des Erbv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Bezugsgröße: Gemeiner Wert der Anteile

... bei der Schätzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 Prozent des gemeinen Wertes der von den unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen; ... Rz. 92 [Autor/Stand] Vollschätzung. Die Ausführungen in Rz. 88 ff. machen deutlich, dass der Schätzungsrahmen des § 17 Abs. 2 nur bei sog. Vollschätzungen gilt, d.h. in solchen Fällen, in denen Teilschätzungen unmög...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. BMF, Schr. v. 22.12.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur An-wendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]), BStBl. I 2023, Sondernummer 1/2023, 3 – Auszug –

Rz. 11 [Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis – Auszug 17.0 Allgemeines 17.1 § 17 Absatz 1 AStG 17.1.1 Verhältnis zu anderen Mitwirkungspflichten 17.1.1.1 Eigenständige Mitwirkungspflicht 17.1.1.2 Verhältnis zu § 16 AStG 17.1.1.3 Verhältnis zu §§ 92 ff. sowie § 200 AO 17.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich 17.1.3 Notwendige Auskünfte 17.1.4 Rechtsqualität des Auskunftsverlangens 17.1.5 Auskü...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.3 Jahreswert

a) Tatsächlicher Jahreswert Unter dem Jahreswert ist der Wert der Nutzung während eines Jahres zu verstehen. Als Jahreswert ist der Reinertrag zugrunde zu legen. Dieser ergibt sich, wenn die vom Nießbraucher zu tragenden Kosten von den Einnahmen abgezogen werden. Maßgebend sind hier die Verhältnisse im Zeitpunkt der Steuerentstehung.[1] Zu keinen Auswirkungen führen nachträgli...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2 Ermittlung des Vervielfältigers

Die Höhe des Vervielfältigers hängt von der Dauer des Nießbrauchsrechts ab. Bei einem Nießbrauchsrecht, welches auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, ermittelt sich der Vervielfältiger nach § 13 Abs. 1 BewG. Hiernach ist der Vervielfältiger aus der Tabelle 9a (zu § 13 BewG) zu entnehmen. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Vater V wendet seiner Tochter T den Nießbrauch an einem vermie...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1.2 Steuerrechtliche Behandlung beim Nießbrauchsverpflichteten

Die nießbrauchsverpflichtete Person, welche den belasteten Vermögensgegenstand erworben hat, muss diesen grundsätzlich entweder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterwerfen oder als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gleichzeitig kann die belastete Person die Belastung mit dem Kapitalwert bei der Ermittlung ihrer...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.1 Berechnung des Kapitalwerts

Der Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation des Vervielfältigers und dem Jahreswert.[1] Hierbei ist die Bewertung sowohl beim Begünstigten wie auch beim Verpflichteten in gleicher Weise durchzuführen.[2] Weicht der gemeine Wert nachweislich vom Kapitalwert ab, so ist dieser zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BewG, § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG). Hierbei gilt zu beachten, d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.4 Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG

§ 23 Abs. 2 ErbStG räumt der nießbrauchsberechtigten Person die Möglichkeit ein, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Dabei ist der Antrag spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird (§ 23 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind zu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.3 Jahresversteuerung und Freibeträge

Allgemeines Entscheidet sich der Nießbrauchsberechtigte für eine jährliche Versteuerung nach dem Jahreswert, so ist fraglich, wie die ihm zustehenden Freibeträge (persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG und besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) zu berücksichtigen sind. Ist die nießbrauchsberechtigte Person der Ehegatte, so rechnet auch die steuerfreie Zugewinnau...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.2 Grundbeispiel

Großmutter GM schenkt ihrem 45-jährigen Enkel den lebenslänglichen Nießbrauch an einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Für das Grundstück ist nach dem Ertragswertverfahren ein Steuerwert i. H. v. 310.000 EUR festgestellt worden. Der tatsächliche Jahreswert beträgt 19.500 EUR. Dem Enkel E wurde von seiner Großmutter GM ein lebenslanger Zuwendungsnießbrauch eingeräumt. Der Zuwend...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / Zusammenfassung

Überblick Nießbrauchsgestaltungen nehmen in der Beratungspraxis einen hohen Stellenwert ein. Der Nießbrauch eignet sich zum einen hervorragend zur Altersabsicherung, häufig wird aber auch der überlebende Ehegatte mit einem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) abgesichert. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.3 Abzug der Nießbrauchslast

Die Nießbrauchslast kann uneingeschränkt abgezogen werden. Dies gilt auch unabhängig davon, für wen der Nießbrauch bestellt worden ist.[1] Praxis-Beispiel Abzug der Nießbrauchslast Vater V schenkt seinem Sohn S ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Steuerwert 815.000 EUR). Im Gegenzug hat S dem Vater an dem Grundstück ein Nutzungsrecht einzuräumen. Der Kapitalwert d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.2 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 1 –...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.1 Erwerb eines Familienheims unter Lebenden bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.3 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Kindern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder; jedoch keine Urenkel. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 1.2 Neuregelung § 19a EStG zum Vz 2021

Rz. 2 Die Neuregelung des § 19a EStG mit seiner erstmaligen Anwendung zum Vz 2021[1] betrifft wie die Altregelung gleichfalls geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen auf Arbeitnehmer. Diese Vorteile sind nicht sofort bei Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens nach 12 Jahren zu versteuern (...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.4.2 Verbilligte Übertragung (§ 19a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG)

Rz. 35 Die verbilligte Übertragung ist eine Tatbestandsvoraussetzung des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG. Somit führen preisangemessene und überteuerte Übertragungen dazu, dass § 19a EStG nicht erfüllt ist. Fehler in der (zu positiven) Bewertung von Start-up-Unternehmen, die eine Zielgruppe der Vorschrift des § 19a EStG ist, können somit dazu führen, dass ein Tatbestandsmerkmal des §...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.4.3 Vorteil (§ 19a Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 37 Aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung muss ein Vorteil für den Arbeitnehmer i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG entstehen. Wie bei der Prüfung, ob eine unentgeltliche oder verbilligte Übertragung dem Grunde nach vorliegt, ist für die Berechnung des Vorteils zunächst der gemeine Wert der übertragenen Vermögensbeteiligung gem. § 19a...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 6): Krypt... / III. Bewertung

Stichtagsprinzip: Für die Bewertung der im Rahmen einer Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen übergehenden Kryptowerte gilt – wie universell – das Stichtagsprinzip nach § 11 ErbStG. Aufgrund der hohen Volatilität von Kryptowerten kann dies insbesondere bei Erbschaften aufgrund der Unplanbarkeit zu erheblichen Risiken führen. Starker Wertverfall nach Erbfall: Sinkt der r...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Kapitaleinkünfte bei Stundung einer Kaufpreisforderung

Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Der Z...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 7.3 Sonstige steuerrechtliche Folgen der Option

Rz. 94 Die optierende GmbH & Co. KG bleibt zivilrechtlich und damit auch steuerverfahrensrechtlich eine Personengesellschaft. Sie ist Schuldnerin der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Gewerbesteuer sowie der steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 AO und zum Einbehalt und zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust (...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.1 Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rz. 32 Auch im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung führt die Aufzinsung von Rückstellungen zu Zinsaufwendungen und eine entsprechende (zeitlich vorgelagerte) Abzinsung dementsprechend zu Zinserträgen, welche es aus steuerlichen Gründen zu vermeiden gilt. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchstabe e EStG postulieren ein generelles Abzinsungsgebot von unverzinslichen Verbindlich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.4 Nießbrauchsvermächtnis

Wurde ein Nießbrauchsvermächtnis angeordnet, hat die bedachte Person den Erwerb mit dem Kapitalwert der Besteuerung zu unterwerfen. Der Kapitalwert ist dabei nach den §§ 13 – 16 BewG zu ermitteln.[1] Hier ist insbesondere die Begrenzung nach § 16 BewG zu beachten. Demnach darf bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Jahreswerts der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem ...mehr