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Erbschaftsteuer: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht / 4.3 Was gehört zum Inlandsvermögen?

Christoph Wenhardt
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Was als Inlandsvermögen anzusehen ist, enthält § 121 BewG. Die Aufzählung des Inlandsvermögens ist abschließend. In § 121 BewG nicht genanntes Vermögen ist damit in Deutschland nicht beschränkt erbschaftsteuerpflichtig.[1]

Dabei gehören zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind.

Als das wichtigste Inlandsvermögen sind inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen[2], inländisches Grundvermögen[3], inländisches Betriebsvermögen[4] und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften[5] anzusehen. Weitere Einzelheiten zum Inlandsvermögen können dem § 121 BewG und der Richtlinie R E 2.2 ErbStR 2011 entnommen werden.

Hinsichtlich des Grundvermögens ist noch auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 hinzuweisen. Demnach ändert sich die Bewertung für Grundvermögen. Insbesondere betrifft das das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Hier erfolgt eine Anpassung an die geänderte ImmoWertV.

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die Änderungen durch das Jahressteuergesetz greifen ab dem 1.1.2023.

Bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt, dass der Gesellschafter (gegebenenfalls zusammen mit anderen nahe stehenden Personen gemäß § 1 Abs. 2 AStG) zu mindestens 10 v. H. am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sein muss.

Hierbei ist zu beachten, dass es ausreichend ist, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt zu mindestens 10 % beteiligt gewesen ist.[6] Auf den Umfang der übergehenden Beteiligung kommt es nicht an.

 
Hinweis

Umfang der Beteiligung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind zur Ermittlung des Umfangs der Beteil...

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